Das AG hat den Betr. wegen fahrlässig begangenen unzulässigen Überholens (§§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO i.V.m. Zeichen 276 mit Zusatzzeichen) zu einer Geldbuße von 140 EUR verurteilt sowie gegen den Betr. ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Mit seiner aufgrund der wirksamen, nämlich schon mit Einlegung des Einspruchs erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führte zum Wegfall des Fahrverbots.

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