FeV § 46 Abs. 1, Abs. 3 § 11 Abs. 8; FeV Anlage 4 Nr. 9.1 9.4 9.6.2
Leitsatz
1. Bei Einnahme von Arzneimitteln, die Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz enthalten, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, weil insoweit die in Nr. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren.
2. Bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten ist eine einzelfallorientierte Beurteilung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen bewertet als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Compliance des Patienten bezüglich der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.1.2013 – 10 S 243/12
1 Aus den Gründen:
"Der Kl. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm in erster Instanz verfolgte Anfechtungsbegehren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts H. v. 24.11.2010. Die Beschwerde ist zulässig und begründet."
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insb. der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 13.7.2005 – 1 BvR 1041/05 – NVwZ 2005, 1418; sowie Kammerbeschl. v. 26.2.2007 – 1 BvR 474/05 – NVwZ-RR 2007, 361). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grds. derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.11.2004 – 7 S 2219/04 – VBlBW 2005, 196).
Bei Zugrundelegung des hiernach gebotenen großzügigen Maßstabs sind die Erfolgsaussichten der von Kl. erstrebten Rechtsverfolgung zumindest offen.
Das VG hat in seinem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss angenommen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Kl. ein in materieller und formeller Hinsicht rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht fristgemäß beigebracht habe. Jedenfalls bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an dieser Einschätzung rechtliche Zweifel.
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kfz begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betr. weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S...