[7]" … 3. Zutreffend ist das BG auch davon ausgegangen, dass die vom Kl. geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Dieses Ergebnis folgt aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist nicht anwendbar, da das schadensursächliche Produkt vor dem 11.1.2009 in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. Art. 31, 32 Rom II-VO sowie MüKo-BGB/Junker, 5. Aufl., VO (EG) 864/2007 Art. 32 Rn 6; Huber/Illmer, Rome II Regulation, Art. 31, 32 Rn 15, jeweils m.w.N.). Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier ist der Kl. nach seiner Behauptung durch das angeblich fehlerhafte Heißwassergerät verletzt worden. Sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB hat der Kl. in der Klageschrift ausgeübt.
[8] 4. Die bisherigen Feststellungen des BG rechtfertigen aber nicht die Annahme, die Bekl. sei dem Kl. gem. § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG zum Schadensersatz verpflichtet.
[9] a) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Ersatzpflicht der Bekl. allerdings nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgeschlossen, weil der Bekl. für das Heißwassergerät als Serienprodukt das Zeichen “GS = geprüfte Sicherheit‘ zuerkannt und das konkrete Gerät im August 2008 im Rahmen einer Stichprobe durch die KEMA Quality B.V. kontrolliert und für mangelfrei befunden worden ist. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG stellt den Hersteller nur dann von der Haftung frei, wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (sog. Entwicklungsfehler). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren. Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen. Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers oder des von ihm mit der Untersuchung des Produkts Beauftragten kommt es nicht an (vgl. Urt. v. 9.5.1995 – VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 359 – Mineralwasserflasche II; v. 16.6.2009 – VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn 27 f. – Airbag, jeweils m.w.N.).
[10] Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Allein der Umstand, dass der vom BG angenommene Produktfehler – die Möglichkeit einer Explosion des Geräts aufgrund zu geringen Füllstands – weder anlässlich der Sicherheitsüberprüfung zwecks Zuerkennung des GS-Zeichens noch bei der stichprobenartigen Qualitätskontrolle entdeckt wurde, besagt nicht, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe objektiv zugänglichen Gefahrenwissens nicht hätte erkannt werden können (vgl. Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl., § 1 Rn 65).
[11] b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des BG, das von der Bekl. in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführte Heißwassergerät sei fehlerhaft i.S.d. § 3 Abs. 1 ProdHaftG.
[12] aa) Das BG hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass ein Produkt gem. § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Urt. v. 16.6.2009 – VI ZR 107/08, a.a.O. Rn 12 – Airbag m.w.N.). Ist das Produkt für unterschiedliche Benutzergruppen bestimmt – wird es beispielsweise wie im Streitfall in Baumärkten und damit nicht nur an Fachleute, sondern auch an Heimwerker vertrieben –, muss es erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf das Wissen und Gefahrsteuerungspotential der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht nehmen (vgl. Urt. v. 17.3.2009 – VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn 7 – Kirschtaler; Katzenmeier, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn 2; MüKo-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn 8; Kullmann, a.a.O., § 3 Rn 6; Graf von Westphalen, in: Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 48 Rn 16, jeweils m.w.N.).
[13] Das BG ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass ein Konstruktionsfehler dann gegeben ist, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt, d.h. bereits im Rahmen seiner Entwicklung die Sicherheitsvorkeh...