Der Kl. kaufte in einem Baumarkt in Deutschland ein in der Volksrepublik China hergestelltes und von der Bekl. in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführtes Heißwasser-Untertischgerät. In der beigefügten Installations- und Gebrauchsanweisung wurde darauf hingewiesen, dass die Installation von qualifiziertem Personal durchgeführt werden sollte und das Gerät für drucklose Installationssysteme gebaut sei, weshalb es an eine Niederdruckarmatur angeschlossen werden müsse. Vor dem Anschluss an das Stromversorgungsnetz sei das Gerät unbedingt mit Wasser zu füllen. Es dürfe erst eingeschaltet werden, wenn es vollständig mit Wasser gefüllt sei. Der Kl. installierte das Heißwassergerät. Einige Tage nach dem Kauf explodierte das Gerät, wodurch der Kl. verletzt wurde. Das LG hat die Klage abgewiesen; das BG hat unter Abänderung des Urteils des LG die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die vom OLG zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung.

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