a) Alkoholabhängigkeit
Alkoholabhängigkeit schließt die Fahreignung grundsätzlich aus (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene alkoholabhängig ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anzuordnen (§ 13 S. 1 Nr. 1 FeV). Steht bereits fest, dass der Betroffene alkoholabhängig ist, unterbleibt die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).
Das Vorliegen von Kriterien der Krankheit Alkoholabhängigkeit kann auch nach Aktenlage und ohne Hinzuziehung ärztlicher Sachkunde festgestellt werden. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich mehr als zwei Wochen lang dort stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, so kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Wer eine stationäre Entziehungsbehandlung absolviert, verfügt über einen starken Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. Depressive Verstimmungen, die unter Alkoholeinfluss eintreten, sind schädliche Folgen anhaltenden Alkoholkonsums im Sinn des sechsten Abhängigkeitskriteriums. Die Wiederaufnahme von Alkoholkonsum bereits einige Zeit nach Beendigung einer Entziehungsbehandlung stellt ein Indiz für verminderte Kontrollfähigkeit hinsichtlich der Alkoholaufnahme dar.
b) Alkoholmissbrauch
Bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn (der Genuss von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen wird nicht hinreichend sicher getrennt) fordert die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt hat (§ 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Grundsätzlich kann die Trunkenheitsfahrt auch im Ausland begangen worden sein. Voraussetzung für ihre Verwertbarkeit ist jedoch, dass sie in gleichem Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung im Inland gefordert werden müsste. Allein die Angabe des Blutalkoholwertes ohne Laborbericht und ohne weitere Angaben über die Ermittlung des Wertes ist kein ausreichender Nachweis für die Blutalkoholkonzentration oder das Vorliegen eines Ordnungswidrigkeitentatbestands. Eine generelle Bindungswirkung des Tatbestands oder des Rechtsfolgenausspruchs ausländischer Strafgerichte für eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde kennt das deutsche Straßenverkehrsrecht nicht.