a) Gelegentlicher Cannabiskonsum
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen fehlt es an der Fahreignung (Vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Gelegentlicher Konsum von Cannabis wird angenommen, wenn der Konsument die Drogen mehrmals, aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt. Mindestvoraussetzung ist ein zweimaliger Konsum, soweit es sich dabei um zwei selbstständige Konsumvorgänge handelt. Belässt es jemand tatsächlich bei einem einmaligen, experimentellen Gebrauch dieser Droge, so ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, ihm zwecks Vermeidung künftiger Ordnungsstörungen die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Abgrenzung, ob eine oder mehrere Einnahmen von Cannabis vorliegen, kann nicht anhand des Handlungsbegriffs des materiellen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts erfolgen. Das hätte nämlich selbst unter Heranziehung der Rechtsfigur der "natürlichen Handlungseinheit" zur Folge, dass u.U. bereits das Rauchen ein und derselben Cannabiszigarette dann als wiederholter Konsumvorgang gewertet werden müsste, wenn z.B. der Rauchvorgang für eine gewisse Zeit unterbrochen wurde, da es dann an dem für die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehlen kann.
Ein länger zurückliegender Cannabiskonsum kann nach der Rechtsprechung auch nach einer Abstinenzperiode dann zur Einstufung eines Konsums als gelegentlich berücksichtigt werden, wenn es sich bei dem ersten Konsum nicht um ein einmaliges Probierverhalten gehandelt hat. Es kommt darauf an, ob der Abstand zwischen erstem und zweitem Konsum so groß ist, dass davon ausgegangen werden müsste, dass die Erfahrungen, die im ersten Umgang mit der Droge gewonnen wurden, beim zweiten Umgang nicht mehr präsent gewesen sind.
Diese Rechtsprechung bestätigt jetzt der VGH Kassel: Der Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums steht es nicht entgegen, wenn zwischen den gelegentlichen Konsumakten des Betroffenen ein längerer Zeitraum von circa dreieinhalb Jahren vergangen ist und der Betroffene einen Kurs für drogenauffällige Kfz-Fahrer absolviert hat, der ihm anschließend eine Drogenfreiheit bestätigt hat.
b) Mischkonsum
Zum Mischkonsum mit Alkohol, der nach dem Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ohne Weiteres entfallen lässt, hat der BayVGH – insbesondere ausgehend davon, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dem zufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betreiben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr lenken werden – entschieden, dass in Fällen von solchem Mischkonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kaum mehr davon ausgegangen werden kann, dass es dem Betroffenen an der Fahreignung mangelt. Ein Fahreignungsgutachten dürfte damit nur aufgrund des Mischkonsums nicht mehr gefordert werden. Im Einzelfall wird hierfür nur dann Raum sein, wenn in der Person des Betroffenen besondere Umstände bestehen, die es gerade für ihn nahelegen, dass er unter kombinierter Rauschwirkung zur Teilnahme am (motorisierten) Straßenverkehr neigt. Nachdem der zusätzliche Gebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe bereits für sich genommen die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens rechtfertigt (vgl. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3), verbleiben damit nur noch diejenigen Fälle, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Cannabis zum Kontrollverlust oder zur Persönlichkeitsstörung neigt. Der Mischkonsum mit harten Drogen hat keine eigenständige Bedeutung, nachdem die Fahreignung bereits nach einmaligem Konsum harter Drogen (ohne Rücksicht auf den Cannabiskonsum) entfällt (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). In dem (praktisch sehr seltenen) Fall des Mischkonsums mit anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, die keine harten Drogen sind, wird wohl aus Verhältnismäßigkeitsgründen zunächst ein ärztliches Gutachten eingeholt werden müssen, um zu klären, ob der konkrete Mischkonsum überhaupt geeignet ist, die Fahreignung in Frage zu stellen (also ein Gutachten zur Wirkungsweise von Cannabis und dem konkreten psychoaktiv wirkenden Stoff in Kombination). Erst wenn diese Frage bejaht wird, wird im Rahmen einer MPU geklärt werden müssen, ob das nötige Trennungsvermögen gegeben ist oder nicht.