Verkehrsverwaltungsrecht
Meldebescheinigung als unbestreitbare Information über einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis (BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 – 3 C 18.12)
Der 3. Senat des BVerwG hat durch Urteil vom 30.5.2013 entschieden, dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden muss, wenn sich aus einer aus dem Ausstellermitgliedstaat beigebrachten Meldbescheinigung ergebe, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden, wenn sich aus dem Führerschein oder sonstigen unbestreitbaren Informationen ergebe, dass sie unter Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erteilt worden ist. Die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes setze voraus, dass der Betroffene an 185 Tagen im Kalenderjahr im jeweiligen Mitgliedstaat wohne. Im entschiedenen Fall ergab sich aus der während des Gerichtsverfahrens aus Polen eingeholten Meldebescheinigung, dass sich die Klägerin nur 92 Tage in Polen aufgehalten hatte. Die bloße Möglichkeit, dass sich die Klägerin – ohne Anmeldung – länger in Polen aufgehalten haben könnte, genüge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, um die Unbestreitbarkeit der von dem Ausstellermitgliedstaat bescheinigten Aufenthaltsdauer in Frage zu stellen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 32/2013 v. 30.5.2013
Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze weiter offen (BVerwG, Beschluss v. 16.5.2013 – 9 B 6.13)
Mit Beschluss vom 16.5.2013 hat das BVerwG den Rechtstreit um die Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze nach der vom 1.7.2003 bis 31.7.2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut (Mauthöheverordnung) erneut an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zurückverwiesen. Nach der ersten Zurückverweisung durch das BVerwG (Urt. v. 4.8.2010 – 9 C 6.09) hatte das OVG die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut an den Kläger verurteilt: Die Mauthöheverordnung sei schon deshalb unwirksam, weil zwei- und dreiachsige Lkw überhaupt nicht in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz hätten zusammengefasst werden dürfen, weil Dreiachser in höherem Maße Wegekosten verursachten als Zweiachser. Die Bundesrepublik, die mit zahlreichen Rückerstattungsforderungen anderer Spediteure rechnet, hatte daraufhin gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Das BVerwG hat nunmehr festgestellt, dass sich dem Vorbringen der Bundesrepublik und ihrer Gutachter Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Lkw in einer Gewichtsklasse trotz unterschiedlicher Kostenverantwortlichkeit durch hinreichend gewichtige Gründe – insbesondere solche der Verwaltungspraktikabilität – gerechtfertigt sein könnte. Diesen Aspekt muss das OVG nun näher aufklären.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 30/2013 v. 30.5.2013
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
Am 7.6.2013 ist die Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften v. 23.5.2013 in Kraft getreten (BGBl I, S. 1395). Hierdurch soll die Aufzeichnung und der Nachweis von Lenk- und Ruhezeiten im Güter- und Personenverkehr vereinfacht werden (BR-Drucks 120/13).
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
Am 11.6.2013 ist das Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht v. 4.6.2013 in Kraft getreten (BGBl I, S. 1471). Das Gesetz soll dem Änderungsbedarf Rechnung tragen, der sich aus der Fortentwicklung völker- und europarechtlicher Vorgaben ergeben hat. Hierbei sollen insbesondere die Vorgaben der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 23.4.2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl L 131 v. 28.5.2009, S. 128) und des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks umgesetzt werden (BR-Drucks 798/12).
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin