[7] "… 1. Da das BG die Revision beschränkt auf die Schadenshöhe zugelassen hat, hat der Senat bei seiner Entscheidung ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kl. dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB hat, weil die Bekl. ihre vertraglich vereinbarten Pflichten schuldhaft verletzte, indem sie die ihr obliegende Leistung im Zeitraum vom 15.12.2008 bis zum 16.2.2009 nicht erbrachte."
[8] 2. Der Auffassung der Vorinstanz, der Kl. könne für den durch die Unterbrechung des DSL-Anschlusses verursachten Fortfall der Möglichkeit, das Festnetztelefon, das Telefaxgerät und mittels seines Computers das Internet zu nutzen, keinen Schadensersatz verlangen, der über den Ersatz der Mehrkosten für den Anschluss bei dem anderen Diensteanbieter und für den Einsatz des Mobiltelefons hinausgehe, vermag der Senat nicht beizutreten.
[9] a) Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grds. Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten (z.B. BGH, Urt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 = NJW-RR 2008, 1198 Rn 7). Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, v. 9.7.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f. = VersR 1986, 1103, 1105 f.; VersR 2008, 1066 = NJW-RR 2008, 1198) und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können (BGH VersR 2008, 1086 = NJW-RR 2008, 1198). Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (BGH a.a.O.; vgl. auch BGHZ 98, 212, 222 f. = VersR 1986, 1103, 1105 f.). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (BGH VersR 2008, 1086 = NJW-RR 2008, 1198; vgl. auch v. 15.11.1983 – IV ZR 269/81, BGHZ 89, 60, 62 f. = VersR 1984, 142, 143 m.w.N.).
[10] Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (BGH 2008, 1086 = NJW-RR 2008, 1198 Rn 9). Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der BGH mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGH VersR 2008, 1086 = NJW-RR 2008, 1198 Rn 10 ff. – Wohnmobil; BGHZ 89, 60, 64 = VersR 1984, 142, 14 – Motorsportboot; v. 15.12.1982 – VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 – Wohnwagen; v. 28.2.1980 – VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 – privates Schwimmbad und v. 12.2.1975 – VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 – Pelzmantel).
In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Demgegenüber hat der BGH eine Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit etwa von Kfz (st. Rspr., z.B. Senatsurt. v. 30.9.1963 – III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 348 ff. = VersR 1964, 225, 226 f.; BGH VersR 2008, 1086 = NJW-RR 2008, 1198 Rn 6 m.w.N. und v. 15.4.1966 – VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 215 = VersR 1966, 497), Wohnhäusern (z.B. BGHZ 98, 212, 224 = VersR 1986, 1103, 1105) und Ferienwohnungen (z.B. BGH v. 16.9.1987 – IVb ZR 27/86, BGHZ 101, 325, 334 = VersR 1988, 247, 249) bejaht. In der Rspr. der Instanzgerichte wurde darüber hinaus ein Nutzungsausfallersatz zum Beispiel für Kücheneinrichtungen (LG Osnabrück NJW-RR 1999, 349; LG Kiel NJW-RR 1996, 559), Fahrräder (KG NJW-RR 1993, 1438) sowie Fernsehgeräte (OLG München VersR 2010, 814 = NJW-RR 2010, 1112, 1113) zuerkannt und für einen Personal Computer und einen Laptop für möglich gehalten (OLG München VersR 2010, 1229, 1230).
[11] b) Gemessen an den vorstehenden abstrakten Kriterien und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rspr. ist die Frage, ob dem Kl. für den zeitweisen Fortfa...