Die Anerkennung des Schadensersatzanspruchs durch Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit ist durch die Grundsatzentscheidung des Großen Zivilsenats des BGH v. 9. 7.1986 (NJW 1987, 50) soweit geklärt worden, dass es sich bei dem nicht nutzbaren Gegenstand um ein Lebensgut handeln muss, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Die Rspr. hat hierzu Fallgruppen entwickelt, in denen sie eine Konkretisierung dieser Formel vornimmt.
1. Anerkannt ist zunächst, dass grds. eine abstrakte Berechnung des Nutzungsausfalls, damit losgelöst von der Miete eines Ersatzfahrzeugs, vorzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1983, 446), wobei dieser Grundsatz Gewohnheitsrecht darstellt (vgl. OLG Naumburg NJW 2008, 251). Erfasst werden auch der Ausfall der Nutzbarkeit eines Motorrads, es sei denn, der beeinträchtigte Halter verfügt neben dem der Freizeitgestaltung dienenden Motorrad über einen Pkw (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 312; LG München DAR 2004, 155).
2. Ausgenommen von der Ersatzfähigkeit herbeigeführter Nutzbarkeit werden Wohnmobile und das liebevoll gepflegte Oldtimer-Krad, das bei Vorhandensein eines Pkw zur alltäglicher Lebensführung reinen Liebhaberzwecken dient und deshalb nicht Bestandteil der alltäglichen Lebensführung ist (vgl. BGH zfs 2008, 501; OLG Hamm NZV 1989, 230; OLG Celle NZV 2004, 471, abweichend für Ersatzfähigkeit OLG Düsseldorf zfs 2001, 66; vgl. auch Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 2, Verkehrszivilrecht, 6. Aufl., § 8 Rn 309–316).
3. Ersatzfähig sind auch weitere, mit der Pkw-Nutzung mittelbar verbundene Gegenstände, deren Nutzungsmöglichkeit durch Unfallereignisse vereitelt worden sind, wie Autotelefone und Elektrorollstühle (vgl. dazu Splitter, DAR 1995, 134; Hillmann/Schneider, a.aO., § 8 Rn 320).
4. Über den im Vordergrund stehenden Bereich des Kfz – und der hiervon mit umfassten vereitelten Nutzung von Fahrrädern (vgl. dazu KG NZV 1994, 393; LG Stade r+s 1980, 13; Splitter, a.a.O., 254; Tagessatz bis zu 10 EUR vgl. AG Paderborn zfs 1999, 195) – hinaus, wird eine Ersatzfähigkeit vereitelter Gebrauchsfähigkeit auch bezüglich solcher Sachen angenommen, deren Nutzbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist. Darunter versteht die Rspr. den "Kernbereich" der Wohnung (vgl. BGH NJW 1987, 50), schließt damit Nebenräume wie die gelegentlich genutzte Einliegerwohnung (BGH NJW 1992, 1500), den Hobbyraum (OLG Düsseldorf MDR 2000, 309) und den Balkon (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2007, 517) aus. Die Ersatzfähigkeit von nicht nutzbaren Einrichtungsgegenständen, wie der Kücheneinrichtung (vgl. LG Tübingen NJW 1989, 1613; LG Osnabrück NJW-RR 1999, 349), des nicht gebrauchsfähigen Fernsehers (vgl. AG Frankfurt NJW 1993, 137) und für die Bewältigung des Haushalts hilfreicher elektronischer Geräte wie Waschmaschine und Kühlschrank (vgl. Kannowski, VersR 2001, 555) wird bejaht.
Die Rspr. schließt die Ersatzfähigkeit vereitelten Gebrauchs von Pelzmänteln (BGH NJW 1975, 733) privaten Schwimmbädern (BGH NJW 1980, 1386), der Möglichkeit der Jagdausübung (vgl. BGH NJW 1991, 14219) als ersatzfähig aus, indem sie diese Gegenstände als nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehörig bezeichnet (vgl. zu weiteren Beispielen dieser Zuweisung Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn 49).
5. Die Trennung zwischen vereiteltem Gebrauch, der notwendigen Lebensbedarf betrifft, und solchem, der der Befriedigung von "Luxusbedürfnissen" dient, wird dadurch beeinflusst, dass eine Nutzung eines Gegenstands, der zunächst der Befriedigung von Luxusinteressen dient, durch gewandelte Überzeugungen und den Zuschnitt der Lebensführung Gegenstand eigenwirtschaftlicher Lebenshaltung werden kann. Die Entscheidung des BGH macht diese Überlegungen exemplarisch für den Bereich von Telekommunikationsgeräten deutlich. Ein ersatzfähiger Schaden ist danach schon dann zu verneinen, wenn die vereitelte Gebrauchsmöglichkeit nur zu einer individuellen Genussschmälerung führt. Das wird entsprechend der Tendenz der Rspr. für die entfallene Möglichkeit der Nutzung eines Telefaxgeräts angenommen (Rn 12). Für die vereitelte Nutzung eines Festnetztelefons legt die Entscheidung zugrunde, dass die ständige Verfügbarkeit eines Festnetztelefons für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung sei (Rn 14). Dagegen ist von Hoeren kritisch eingewandt worden, dass soweit von ihm recherchiert, Schadensersatzansprüche wegen Unterbrechung eines Festnetzanschlusses eines Privaten nicht auffindbar seien (EWiR 2013, 197, 198).
Allerdings dürfe es sich hierbei um eine eher theoretische, im Regelfall nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage handeln, da ein Schadensersatzanspruch wegen vereitelter Gebrauchsmöglichkeit des Festnetzanschlusses eines Privaten deshalb ausscheidet, weil dieser über einen Mobilfunkanschluss verfügt, eine messbare Beeinträchtigung der Lebensführung schon wegen der Möglichkeit des Ausweichens auf den ungestörten Weg der Kommunikation nicht gegeben ist.
6. Auf...