"… I. 1. Dem Kl. steht grds. ein Anspruch gegen die Bekl. zu, da zur Überzeugung des Gerichts die Entwendung des Pkw M durch einen Dritten feststeht, so dass Versicherungsschutz nach A.2.3.1 i.V.m. A.2.2.2 AKB 2008 besteht (wird ausgeführt)."
2. Ein Anspruch des Kl. besteht allerdings nur in Höhe eines Betrags von 1.483,53 EUR, da er sich zumindest in zweifacher Hinsicht grob fahrlässig verhalten hat, so dass eine – der Schwere des Verschuldens entsprechende – Anspruchskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG, Ziffer E.6.1 S. 2 AKB 2008 i.V.m. Ziffer E.1.1 AKB 2008 vorzunehmen war.
a.) § 81 Abs. 2 VVG berechtigt den VR bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. …
Der Umfang der Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit bestimmt sich nach der Schwere des Verschuldens. Die im Gesetz vorgesehene Quotelung bedeutet, dass die an sich geschuldete Leistung um den Prozentsatz gekürzt werden kann, der für das Maß des Verschuldens auf einer Skala von 0 – 100 zu veranschlagen ist. … Gesichtspunkte der groben Fahrlässigkeit bzw. Kriterien hierfür sind die potenzielle Gefährlichkeit des Verhaltens des VN im Hinblick auf die Folgen, deren Eintritt die Obliegenheit verhindern soll; Kriterium kann auch die Dauer der Verletzung sein, sowie ob es sich um eine naheliegende, elementare Verhaltensnorm handelt oder nicht. Neben dem Grad der objektiv groben Fahrlässigkeit spielt auch das Ausmaß der subjektiven Unentschuldbarkeit eine Rolle, da grobe Fahrlässigkeit auch subjektive Unentschuldbarkeit voraussetzt ( … ).
Treffen mehrere Obliegenheitsverletzungen zusammen oder hat der VN daneben den Versicherungsfall nach § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt, ist eine einheitliche Quote unter Berücksichtigung aller Verstöße zu bilden. Wie die Quote zu bilden ist, ist ebenfalls umstritten. Zum Teil wird vorgeschlagen, die Quote ausschließlich nach dem schwersten Verstoß zu bestimmen, d.h. alle sonstigen Verstöße dahinter zurücktreten zu lassen; des Weiteren wird vorgeschlagen, die Quote des schwersten Verstoßes in einem angemessenen Maß zu erhöhen oder, was auf dasselbe hinauslaufen dürfte, zu einer wertenden Gesamtbetrachtung zu greifen. Teilweise wird auch eine Addition der einzelnen Quoten erwogen.
Eine andere Ansicht befürwortet ein Stufenmodell. Danach wird bei zwei Obliegenheitsverletzungen, die für sich allein betrachtet jeweils zu einer Kürzung von 50 % führen würden, die Quote wie folgt gebildet: Nach der ersten Kürzung um 50 % wird von dieser Summe nochmals die Hälfte abgezogen, sodass im Ergebnis dem VN 25 % verbleiben.
Nach diesem Stufenmodell ist aber nur dann vorzugehen, wenn es sich um mehrere Verstöße gegen Vorschriften mit unterschiedlichen Schutzrichtungen handelt, so etwa wenn § 81 Abs. 2 VVG mit der Verletzung einer Anzeige oder Aufklärungsobliegenheit zusammentrifft ( … ).
b.) Diesem Stufenmodell ist zuzustimmen ( … ). Nach oben dargelegten Kriterien ist dem Kl. ein grober Sorgfaltsverstoß zu machen. Der Kl. hat den Versicherungsfall durch ein eigenes grob fahrlässiges Verhalten i.S.v. § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt.
Bereits das Zurücklassen eines Ersatzschlüssels im unverschlossenen Handschuhfach des R, zumal dieser im öffentlichen Straßenraum und nicht in einer verschlossenen Garage abgestellt war, erfüllt diesen Vorwurf. Das Zurücklassen des Zweitschlüssels im R war auch kausal für den Diebstahl des M. Ohne das Zurücklassen des Schlüssels im R wäre die gewaltlose Öffnung des M ebenso wenig möglich gewesen, wie das unproblematische Wegfahren und die anschließend dann verursachte Beschädigung des Fahrzeugs.
Deutlich schwerwiegender ist jedoch die unterbliebene bzw. nicht ausreichend vorgenommene Sicherung des M – nach der Entwendung des Zweitschlüssels aus dem R – zu werten.
Nach den gewohnt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F hat der Kl. geeignete Sicherungsmaßnahmen unterlassen, obwohl diese ihm – zumal als fachlich kompetenter Mitarbeiter einer A-Werkstatt – bekannt sein dürften. Der Kl. wusste ab dem 23.9.2011, dass eine konkrete Diebstahlgefahr für den M besteht. Dies zeigt sich daran, dass er – wie von ihm selbst vorgebracht – im Zeitraum zwischen dem 23.9.2011 und dem 3.10.2011 zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat (Entnahme der Batterie während der Nacht, “Zuparken' des M, um ein Wegfahren zu verhindern, etc.), um zu verhindern, dass der M von den Dieben des Zweitschlüssels entwendet wird. Zuletzt hat er sich darauf beschränkt, das Fahrzeug durch Anschaffung einer Parkkralle und deren Anbringen während der Nacht zu sichern. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F, die auch von den glaubhaften Angaben des Zeugen G gestützt werden, ergibt sich, dass das Fahrzeug in der fraglichen Nacht v. 4.10. auf den 5.10.2011 nicht einmal mit der angeschafften Lenkradkralle gesichert war; diese lag nach den Angaben des Zeugen G im Fahrgastraum des Pkw M und war nach den Feststellungen des Kollegen K gar nicht a...