"… 1. Das AG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Bekl. als auch die Kl. grds. für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG einzustehen haben."
a) Die Kl. und die Zweitbeklagte haften als Kfz-Halter nach § 7 Abs. 1 StVG, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kfz entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies hat die Erstrichterin zutreffend und in der Berufung unangegriffen festgestellt.
b) Den Erstbeklagten trifft die Fahrerhaftung des § 18 Abs. 1 StVG. Danach ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG – wie hier – auch der Führer des Kfz zum Schadensersatz nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG verpflichtet. Anderes gilt nur, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist (§ 18 Abs. 2 StVG). Das ist hier indes nicht der Fall, da nicht nachgewiesen ist, dass sich der Erstbeklagte in jeder Hinsicht verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. hierzu nur Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 18 StVG Rn 4 m.w.N.). Es kann nämlich nicht beweissicher davon ausgegangen werden, dass der Erstbeklagte, nachdem er erkannte, dass die Kl. nicht anhalten würde, den Abbiegevorgang durch sofortiges Anhalten abgebrochen und damit gefahrvermeidend reagiert hat (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. Kammer, Urt. v. 21.10.2011 – 13 S 124/11). Der Erstbeklagte hat zwar ausgeführt, er habe in diesem Moment den Linienbus der Zweitbeklagten zum Stehen gebracht. Der Nachweis eines Stillstands des Busses ist allerdings nicht zu führen, wie sich aus den eindeutigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt, die auch von den Parteien in der Berufung im Kern nicht mehr in Frage gestallt worden sind.
2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Erstbeklagten kein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft.
a) Auf einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) kann sich die Kl. nicht berufen, da durch diese Regelung nicht der einbiegende wartepflichtige Verkehr aus der untergeordneten Straße geschützt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1974 – III ZR 73/72, VersR 1975, 37; Saarländisches OLG VerkMitt 1977, 16 (Nr. 18); OLG Hamm VersR 1998, 1260, 1261; Kammer, st. Rspr.; vgl. nur Urt. v. 14.11.2008 – 13 S 125/08; Urt. v. 12.10.2012 – 13 S 77/12; Hentschel, a.a.O., § 2 StVO Rn 33 m.w.N.).
b) Ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO ist nicht nachgewiesen. Zwar muss, wer aus einer – wie hier – trichterförmig erweiterten Einmündung nach links in eine andere Straße einbiegen will, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1964 – VI ZR 116/63, VRS 27, 255; OLG Frankfurt NZV 1990, 472; OLG München OLG-Report 1993, 20; OLG Stuttgart DAR 2007, 33; Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rn 28, 47, § 9 StVO Rn 30). Unterlässt er dies, verliert er dadurch zwar nicht sein Vorfahrtsrecht, weil sich der Vorfahrtsbereich auf die gesamte Breite der Einmündungsfläche erstreckt, bei trichterförmiger Erweiterung einschließlich der Fläche bis zu den Endpunkten des Trichters (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; Hentschel/König, a.a.O., § 8 Rn 28). Das Verhalten kann aber im Einzelfall einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO begründen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.1987 – 1 U 211/86, juris; OLG Hamm VersR 1998, 1260; OLG Stuttgart VRS 97, 15; DAR 2007, 33; Thüringisches OLG DAR 2000, 570; KG NZV 2010, 511). Ein solcher Verstoß ist indes nicht nachgewiesen, wenn – wie hier der Fall – beim Ein- oder Abbiegen die Mitbenutzung der Gegenfahrbahn durch den Vorfahrtsberechtigten aufgrund fahrzeugtypischer Besonderheiten tatsächlich nicht zu vermeiden ist und ungeklärt bleibt, ob sich der Wartepflichtige erkennbar bereits so weit der Hinmündung bzw. Kreuzung genähert hatte, dass dem Vorfahrtsberechtigten ein unfallverhütendes Verhalten noch möglich und zumutbar war.
3. Demgegenüber hat die Kl. einen Verkehrsverstoß begangen, weil sie die Vorfahrt des Erstbeklagten nicht beachtet hat.
a) Die Kl. hatte dem Erstbeklagten die Vorfahrt nach dem Grundsatz “rechts vor links' zu gewähren (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Der Erstbeklagte durfte auch auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Zwar ist anerkannt, dass der Vorfahrtsberechtigte kein Vertrauen in seinen Vorrang genießt, wenn die Umstände gegen die Vorfahrtbeachtung sprechen, insb. wenn ein Vorfahrtsverstoß rechtzeitig erkennbar ist (vgl. hierzu nur Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rn, 51 m.w.N.). Die insoweit beweispflichtige Kl. hat solche Umstände aber nicht nachgewiesen, nachdem – wie bereits gezeigt – offen ist, ob der Erstbeklagte die Gefährdung durch das klägerische Fahrzeug hätte rechtzeitig erkennen können, um gefahrvermeidend zu reagieren.
b) Die Kl. durfte danach nur nach rechts ...