Der Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zur Leistung von Schmerzensgeld und die Feststellung deren Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung verfolgt, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hat. Vor dem Sturz des Kl. war der Pkw der Bekl. gegen den von einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Kl. gerutscht. Dabei verharkte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Bekl. mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Kl., ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kl. stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehweges stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.

Das BG hat die Klageabweisung durch das LG gebilligt und die Revision zugelassen.

Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG.

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