[5] "… II.1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei dem Schuldner nicht wirksam zugestellt worden. Denn die Zustellung hätte, sollte sich der Rechtsanwalt F für den Schuldner anstelle der Rechtsanwälte S für die zweite Instanz als Prozessbevollmächtigter bestellt haben, an den Erstgenannten, anderenfalls an die Zweitgenannten erfolgen müssen. Deshalb sei die Zustellung an den Architekten R unwirksam, wobei es nicht darauf ankomme, ob dieser nicht ohnehin nur in Verbindung mit dem Prozesskostenhilfegesuch als Zustellungsbevollmächtigter benannt werden sollte. Eine Heilung des Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang gem. § 187 ZPO in der im November 1999 geltenden Fassung (§ 187 ZPO a.F.) komme nicht in Betracht, weil durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist habe in Gang gesetzt werden sollen und für diesen Fall eine Heilung des Zustellungsmangels ausgeschlossen gewesen sei. Auch § 189 ZPO in der jetzt geltenden Fassung führe nicht zur Heilung des Zustellungsmangels, weil nach dieser Vorschrift eine Heilung ebenfalls nur durch Übergabe an den bestellten Prozessbevollmächtigten, nicht dagegen an den Schuldner selbst in Betracht komme und die Vorschrift darüber hinaus auf Altfälle des § 187 S. 2 ZPO aF keine Anwendung finde."
[6] 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.10.1999 ist dem Schuldner nicht wirksam zugestellt worden, so dass er nicht Grundlage für den Erlass eines Haftbefehls sein kann.
[7] a) Durch Übergabe an den Architekten R konnte der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht wirksam zugestellt werden, weil Herr R insofern nicht Zustellungsbevollmächtigter des Schuldners war.
[8] Im Verfahren vor dem LG war der Schuldner durch die Rechtsanwälte S vertreten. Die Vollmacht dieser erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten umfasste auch das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Erlöschen dieser Vollmacht ist weder dem Gericht noch dem Gläubiger angezeigt worden (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO). Es ergibt sich insb. auch nicht aus der protokollierten Erklärung des Schuldners vor der Rechtsantragsstelle des OLG am 7.1.1999, wonach er den Architekten R “als Zustellungsbevollmächtigten ausschließlich für diesen Rechtsvorgang' benenne. Denn der Rechtsvorgang, auf den sich diese vor der Rechtsantragsstelle abgegebene Erklärung bezog, war das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners für die Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil des OLG R v. 9.11.1998. Die Zustellungsvollmacht des Architekten umfasste daher nur das Prozesskostenhilfeverfahren und möglicherweise noch die Einlegung des Einspruchs, jedenfalls aber nur die Entgegennahme von Schriftstücken, die sich auf das Berufungsverfahren vor dem OLG R bezogen. Eine Beendigung der erstinstanzlichen Vollmacht für die Rechtsanwälte S ergibt sich daraus nicht. Auch den übrigen, im Protokoll der Rechtsantragsstelle aufgezeichneten Ausführungen des Schuldners ist zur Frage der Prozessvollmacht allein zu entnehmen, dass ihn sein erstinstanzlicher Rechtsanwalt darauf hingewiesen habe, ihn nicht vor dem OLG vertreten zu können, weshalb er eine dort zugelassene Kollegin empfahl. Diese Kollegin wurde vom Schuldner aber nicht mandatiert, weshalb er im Prozesskostenhilfeantrag auch nur allgemein um Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Einspruchsverfahren bat.
[9] b) Daher konnte die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur an die Rechtsanwälte S als erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Schuldners bewirkt werden (§ 176 ZPO a.F., ebenso nunmehr § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 7). Im Streitfall kann dahinstehen, ob von der Pflicht zur Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eine Ausnahme für den Fall anzunehmen ist, dass die Partei ohne Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten selbst die Kostenfestsetzung betreibt (vgl. Zöller/Stöber a.a.O. § 172 Rn 14). Denn im Streitfall wird die Kostenfestsetzung gegen und nicht für den Schuldner betrieben.
[10] c) Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 187 ZPO a.F. geheilt worden. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, sollte die Zustellung den Lauf einer Notfrist, nämlich der Beschwerdefrist, in Gang setzen, so dass eine Heilung des Zustellungsmangels ausgeschlossen war.
[11] d) Der Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 189 ZPO in der seit 1.7.2002 geltenden Fassung geheilt. Danach gilt ein Schriftstück ungeachtet eines vorhergehenden Zustellungsmangels in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung des Zustellungsmangels hätte daher nur durch eine spätere Zustellung an die dafür allein zuständigen Prozessbevollmächtigten des Schuldners erster Instanz erfolgen können; ein Zugang an den Schuldner selbst ist dafür ohne Bedeutung (vgl. Zöller...