Die Entscheidung des BGH zeigt auf, dass in der Praxis sowohl von Seiten der Gerichte als auch von den beteiligten Anwälten nicht immer die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt wird, wenn es darum geht, welchem Vertreter ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt werden muss. Zustellungsmängel können sich dann noch nach Jahrzehnten für den Gläubiger höchst nachteilig auswirken. Deshalb sollen hier die Grundsätze dargestellt werden, die bei der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachten sind.
1. Zustellung grundsätzlich an Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz
Grundsätzlich hat die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Festsetzung der Kosten der ersten Instanz, die diesem Anwalt angefallen sind, als auch für die Kosten eines anderen, zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz ist auch dann zu bewirken, wenn auf Antrag des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten allein dessen Kosten des Berufungsrechtszuges festgesetzt worden sind (siehe von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn B 126). Die Prozessvollmacht des für den ersten Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten, die gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO seine alleinige Zuständigkeit als Zustellungsadressat des Kostenfestsetzungsbeschlusses begründet, endet nämlich nicht dadurch, dass ein anderer Anwalt, wie etwa der Berufungsanwalt, den Kostenfestsetzungsantrag eingereicht hat oder sich im Kostenfestsetzungsverfahren für die Partei geäußert hat (so von Eicken/Mathias a.a.O.; OLG Bamberg JurBüro 1994, 1286 und der BGH hier).
2. Beendigung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für die Zustellungen auch im Kostenfestsetzungsverfahren endet erst mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht (siehe § 87 Abs. 1 ZPO). Das Erlöschen dieser Vollmacht muss entweder dem Gericht oder der Gegenpartei angezeigt werden. Die bisherige Vollmacht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten endet deshalb beispielsweise in folgenden Fällen:
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Der Anwalt zeigt dem Gericht das Erlöschen der Vollmacht an. |
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Der Rechtsanwalt teilt dem Gericht mit, er habe das Mandat niedergelegt. |
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Die Partei zeigt an, dass sie den Anwaltsvertrag gekündigt habe. |
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Die Partei erteilt einem anderen Anwalt die Prozessvollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren. |
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Die Partei reicht den Kostenfestsetzungsantrag selbst ein (siehe von Eicken/Mathias a.a.O. Rn B 127; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 172 Rn 14). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Erstattungspflichtige im Kostenfestsetzungsverfahren selbst vertritt, so der BGH hier. |
In Zweifelsfällen sollte der Prozessbevollmächtigte der erstattungsberechtigten Partei den Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bitten, die Frage der Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren aufzuklären.
3. Kostenfestsetzungsantrag durch Berufungsanwalt
a) Zustellung an die Partei
Recht häufig kommt in der Praxis der Fall vor, dass sich die erstattungsberechtigte Partei vor dem AG selbst vertreten hat, sie jedoch für das Berufungsverfahren wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Im Regelfall wird der Kostenfestsetzungsantrag für die zweite Instanz und ggf. für die Auslagen der Partei im ersten Rechtszug von diesem Berufungsanwalt gestellt. Da das Kostenfestsetzungsverfahren jedoch ein Annex-Verfahren der ersten Instanz ist, hat die Zustellung gleichwohl an die erstattungsberechtigte Partei selbst zu erfolgen. Diese – richtige – Verfahrensweise führt dann gelegentlich zu Missverständnissen. Der Antrag stellende Berufungsanwalt erfährt nicht, was der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf seinen Kostenfestsetzungsantrag hin veranlasst hat. Die erstattungsberechtigte Partei erhält einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt, dessen Erlass sie nicht beantragt hat. In diesem Fall sollte der Rechtspfleger/UdG dem an die Partei zuzustellenden Kostenfestsetzungsbeschluss ein erklärendes Anschreiben beifügen. Der Berufungsanwalt sollte durch Übersendung einer einfachen Abschrift des erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem Hinweis informiert werden, dass die Zustellung an seinen Mandanten erfolgt sei.
b) Zustellung an den Berufungsanwalt
Eine Zustellung an den Berufungsanwalt kann in einem solchen Fall nur dann wirksam bewirkt werden, wenn die erstattungsberechtigte Partei diesem ausdrücklich eine Prozessvollmacht (auch) für das Kostenfestsetzungsverfahren erteilt hat (siehe von Eicken/Mathias a.a.O. Rn B 129). Im Regelfall genügt dann, dass der Berufungsanwalt in dem Kostenfestsetzungsverfahren mitteilt, dass er auch mit der Vertretung in diesem Kostenfestsetzungsverfahren bevollmächtigt worden ist.
VRiLG Heinz Hansens