"Die Berufung der Kl. ist zulässig und nach Beschränkung der Berufung auf die Weiterverfolgung der Feststellungsanträge zu 1. bis 3 auch begründet."

1) Die mit der Berufung weiter verfolgten Feststellungsanträge zu 1. bis 3. sind zulässig.

Auch das für Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse ist für die genannten Anträge gegeben.

Da die Bekl. sich insg. auf Verjährung beruft und keinerlei Haftpflichtversicherungsleistungen mehr an die Kl. erbringen will, hat die Kl. ein nachvollziehbares, verständliches rechtliches Interesse daran, in einem die Bekl. bindenden Feststellungsurteil festgestellt zu bekommen, dass die in der Abfindungsvereinbarung vorbehaltenen (zukünftigen) Ansprüche gegen die Bekl. bestehen und ihre Durchsetzung insb. nicht an der von der Bekl. erhobenen Einrede der Verjährung insg. scheitert.

Es ist der Kl. auch nicht zuzumuten, die zwischen den Parteien bestehende Rechtsunsicherheit zunächst weiter hinzunehmen und zuzuwarten, bis vom Vorbehalt der Abfindungsvereinbarung erfasste Ansprüche entstehen, fällig und mithin durchsetzbar sind, und diese dann mit einer Leistungsklage geltend zu machen. Ein berechtigtes Interesse an einer vorherigen verbindlichen Klärung der grundsätzlichen Streitfrage der Parteien kann der Kl. nicht abgesprochen werden.

2) Die Feststellungsanträge zu 1 bis 3 haben auch in der Sache Erfolg.

Die von der Bekl. geltend gemachte Verjährungseinrede bringt die der Kl. in der Abfindungsvereinbarung v. 30.10.1996 vorbehaltenen Ansprüche nicht insg. zu Fall.

Das LG hat hier unter Hinweis auf die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Rostock (RuS 2011, 490) angenommen, dass dem Vorbehalt zukünftiger Ansprüche in einer Abfindungsvereinbarung, wie sie hier vorliegt, allenfalls die Wirkung eines einfachen Anerkenntnisses zukommen kann mit der Rechtsfolge, dass aufgrund des Anerkenntnisses die Verjährung (nach altem Recht) unterbrochen worden ist und danach wieder neu zu laufen begonnen hat (vgl. §§ 208, 217 BGB a.F., nunmehr § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies hätte dann die weitere Folge gehabt, dass vorbehaltene Ansprüche nach Beendigung der der Schadensregulierung dienenden Korrespondenz mit der beklagten Versicherung im Jahr 1999 (und einer bis dahin anzunehmenden Hemmung der Verjährungsfrist) im Zeitpunkt ihrer erneuten erstmaligen Geltendmachung mit anwaltlichem Schriftsatz des vormaligen Klägervertreters v. 5.2.2004 verjährt gewesen wären.

Ob die Grundsätze der Entscheidung des OLG Rostock allgemein zutreffen, kann hier offen bleiben. Sie greifen im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ein wegen der hier vorhandenen abweichenden Besonderheit, die darin besteht, dass die Bekl. auf anwaltliche Aufforderung unter Klageandrohung mit Schreiben v. 7.2.1996 den materiellen und immateriellen Schaden der Kl. anerkannt hatte und nach ausdrücklicher Erklärung diesem Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils zukommen sollte. Dieses Anerkenntnis ist dann von der Kl., vertreten durch ihren damaligen anwaltlichen Vertreter, entgegen- und angenommen worden, wobei Abgabe und Zugang einer Annahmeerklärung gegenüber der Bekl. nach den Umständen gem. § 151 BGB nicht zu erwarten war.

Wenn danach die Anerkenntniserklärung der Bekl. die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte, dann galt kraft der entsprechenden Vereinbarung auch die bei einem Feststellungsurteil vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren, was sich damals aus § 218 Abs. 1 BGB a.F. ergab und nunmehr aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgt. Die Kl. ist aufgrund der genannten Vereinbarung so zu stellen, als hätte sie am 7.2.1996 hinsichtlich des aus dem Unfall v. 16.2.1992 resultierenden materiellen und immateriellen Schadens ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erlangt.

Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit eines solchen vertraglichen Anerkenntnisses der beklagten Versicherung bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich insb. auch nicht daraus, dass nach altem Recht – anders als nach dem nunmehrigen Verjährungsrecht – durch vertragliche Vereinbarung die Verjährung weder ausgeschlossen noch erschwert werden konnte (vgl. § 225 BGB a.F.). Auch wenn danach die Parteien damals über die Verjährungsfrist nicht unmittelbar disponieren und eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbaren konnten, wurde eine nur mittelbare Beeinflussung der Verjährung durch ein entsprechendes Anerkenntnis der hier vorliegenden Art, dem die (auch verjährungsrechtliche) Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils zukommen sollte, in der Rechtspraxis und insb. auch in der Rspr. des BGH für zulässig erachtet (vgl. BGH NJW 1985, 791, 792; BGH DAR 1998, 447; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 195 BGB Rn 2). Für die Zulässigkeit eines solchen Anerkenntnisses sprach ersichtlich insb. das praktische Bedürfnis, durch eine entsprechende Anerkenntniserklärung des VR sonst erforderliche andere aufwändige Verfahren der Anspruchstitulierung zu vermeiden.

Die von der Bekl. abgegebene Anerkenntniserklärung war unter Berücksichtigung der vorhand...

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