" … II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen gem. § 1 S. 1 VVG i.V.m. § 3 (1) BUZ zu."
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob auf der Grundlage des Klägerantrags vom Vorliegen eines Versicherungsfalls ausgegangen werden kann.
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Bei der Beurteilung ist auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherten vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit abzustellen. Maßgeblich ist deshalb die Beschaffenheit des Arbeitsfeldes des Versicherten. Hierzu hat der Versicherte substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis anzubieten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1679; BGH NJW-RR 1996, 345; BGH NJW 1993, 202). Darüber hinaus muss der mitarbeitende Betriebsinhaber darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen kann, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (vgl. BGH VersR 2003, 631; BGH VersR 1996, 1090). Schließlich muss der VN beweisen, dass er keine Vergleichstätigkeit ausüben kann (vgl. BGH VersR 1986, 278).
Im vorliegenden Fall hat sich die Kl. zunächst darauf beschränkt, die Art ihrer Massagetätigkeit darzulegen. Zum zeitlichen Umfang hat sie mit Schriftsatz vom 11.3. 2011 lediglich vorgetragen, in der 21. und 22. KW 2009 dreimal den Zeugen H, zweimal die Zeugin Sch und einmal den Zeugen S massiert zu haben. Ob eine derart geringfügige Tätigkeit tatsächlich als Beruf i.S.d. Versicherungsbedingungen angesehen werden kann, darf in Übereinstimmung mit dem LG zumindest als fraglich betrachtet werden. Letztlich kommt es hierauf aus den nachfolgend dargestellten Gründen aber auch nicht an.
2. Selbst wenn der Versicherungsfall eingetreten sein sollte, wäre die Bekl. gem. § 28 VVG i.V.m. §§ 11, 6 (1) BUZ wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Gem. § 6 (1) BUZ hat der VN vorhandene ärztliche Befundberichte vorzulegen. Diese Obliegenheit betrifft selbstverständlich die Vorlage von Befundberichten, die auch tatsächlich vom angegebenen Aussteller stammen. Legt der VN gefälschte ärztliche Befundberichte vor, verstößt er gegen die entsprechende Obliegenheit, denn er spiegelt dadurch einen tatsächlich nicht existenten Befundbericht vor und begründet insb. vor dem Hintergrund von § 1 (1), (4) BUZ die Gefahr, dass der VR eine unberechtigte Leistung erbringt.
a) Im vorliegenden Fall reichte die Kl. bei der Bekl. jedenfalls mittelbar einen von ihr zuvor gefälschten Arztbericht ein. Die Bekl. hat insoweit vorgetragen, dass die Bekl. folgende gefälschte Befundberichte vorgelegt habe:
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Nachweis über AU-Zeiten Dr. B/Dr. N |
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Bescheinigung Dr. N v. 15.9.2009 |
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Pendelformular Arbeitsunfähigkeit 11.12.2009 bis 19.8.2010. |
Das hat die Kl. im Hinblick auf die Bescheinigung des Dr. N. mit Schriftsatz v. 22.8.2011 unstreitig gestellt. Darin heißt es unter anderem:
“Es wird bestritten, dass die Kl. gefälschte Unterlagen bei der Bekl. eingereicht hat – mit Ausnahme der Bescheinigung von Dr. N, wozu aus Gründen der Rücksichtnahme auf laufende Verfahren keine Erklärung abgegeben wird.‘
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2011 hat die Kl. zwar zusätzlich erklärt, keine Unterlagen direkt an die Bekl. gesandt zu haben. Soweit die Kl. hier eine feinsinnige Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Übersendung vornimmt, lässt dies den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung aber nicht entfallen. Wie sich aus der von der Bekl. vorgelegten E-Mail der Kl. v. 2.12.2009 ergibt, hatte diese die Bekl. nämlich ermächtigt, auch die bei der C-Krankenversicherung eingereichten ärztlichen Behandlungsunterlagen und insb. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anzufordern. …
Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Kl. der Bekl. gefälschte ärztliche Bescheinigungen direkt übersandte. Eine Obliegenheitsverletzung läge vielmehr auch dann vor, wenn die Kl. die Fälschungen bei der C-Krankenversicherung eingereicht und die Bekl. im Anschluss aufgefordert haben sollte, die Fälschungen bei jenem VR anzufordern. Damit ist auch unerheblich, ob die Kl. entsprechend ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung weitergehende Angaben gemacht und zusätzlich eine Einreichung von Unterlagen über den Versicherungsvertreter bestritten haben will.
Soweit die Kl. im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen hat, erst ab dem 11.6.2010 mit der Anfertigung von Fälschung...