" … Die Bekl. ist der Kl. gegenüber aus der bestehenden Tierhalterhaftpflichtversicherung verpflichtet, die Schadensbeseitigungskosten zu erstatten, die durch das bei der Bekl. versicherte Reitpferd der Kl. verursacht worden sind und die die Kl. beglichen hat."
1. Gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 der vereinbarten AHB umfasst die Leistungspflicht des VR die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung. Damit steht es dem VR zunächst frei, ob er den geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllen oder den Versuch einer Abwehr (Rechtsschutzverpflichtung) unternehmen will. Deshalb kann der VN – worüber die Parteien in erster Instanz gestritten haben – i.d.R. nur auf Feststellung der Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes klagen, es sei denn, das Bestehen des Haftpflichtanspruchs ist rechtskräftig festgestellt. … oder anerkannt worden; dann ist Klage auf Freistellung von der Haftpflichtforderung möglich, weil die Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers obsolet geworden ist. Hat der VN den Haftpflichtgläubiger befriedigt, kann er den Haftpflichtversicherer auf Zahlung in Anspruch nehmen (OLG Stuttgart r+s 2010, 284 … ). Demnach ist nach Erfüllung der Haftpflichtforderung der mit der Berufungsinstanz weiter verfolgte Zahlungsanspruch gegen die Bekl. zulässig.
2. Entgegen der im angefochtenen Urt. und auch von der Bekl. vertretenen Auffassung ist der Haftpflichtfall eingetreten. Denn gem. § 1 AHB gewährt der VR dem VN Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das u.a. die Beschädigung von Sachen zur Folge hatte, in Anspruch genommen wird. Eine Inanspruchnahme der Kl. ist bereits mit Schreiben der Fahrzeugeigentümerin v. 10.5.2012 i.H.v. 3.901,27 EUR erfolgt. Bereits damit war der Versicherungsfall eingetreten und die Bekl. hätte jedenfalls ihrer zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Rechtsschutzverpflichtung nachkommen müssen, bei der es sich neben der Verpflichtung zur Befriedigung berechtigter Ansprüche um eine gleichrangige Hauptleistungspflicht des Haftpflichtversicherers handelt (BGH VersR 2007, 1116). Dass sie bereit war, dieser Rechtsschutzverpflichtung nachzukommen – wie sie in erster Instanz argumentiert hat – ergibt sich allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Ablehnungsschreiben v. 29.12.2011. Wenn darin formuliert ist, dass die “geltend gemachten Ansprüche als unberechtigt‘ zurückgewiesen werden und der Rechtsanwalt der Gegenseite darüber informiert worden sei, dass “wir uns mit den Ansprüchen nicht befassen können‘, mag damit für den Sachbearbeiter der Bekl. klar gewesen seien, dass er lediglich die für unberechtigt gehaltenen Haftpflichtansprüche zurückgewiesen hat, nicht aber den Deckungsanspruch der Kl. Dieses Verständnis kann aber angesichts der vagen Formulierungen beim durchschnittlichen VN nicht vorausgesetzt werden, dem die Unterscheidung zwischen Haftpflicht- und Deckungsverhältnis in aller Regel nicht geläufig sein wird. Das sich anschließende Anspruchschaos mit der Abwicklung des Fahrzeugschadens über die Kaskoversicherung der Firma B, der Inanspruchnahme des Ehemannes der Kl. durch die Firma B, obwohl der Ehemann der Kl. am Schadenereignis überhaupt nicht beteiligt war und die Weiterreichung der Rechnung durch den Ehemann der Kl. an diese mit der anschließenden Begleichung durch die Kl. vom gemeinsamen Konto der Eheleute ist daneben auch den besonderen Verhältnissen durch den Leasingvertrag und die Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber an den Ehemann der Kl. geschuldet. Daraus zu folgern – wie das AG und die Bekl. getan haben – dass eine Inanspruchnahme der Kl. für das Schadenereignis v. 2.6.2011 nicht erfolgt sei, entspricht keiner lebensnahen Betrachtungsweise. Auch die Weiterreichung der an ihn gerichteten Rechnung durch den Ehemann der Kl. an seine Ehefrau bedeutet deren Inanspruchnahme, der sich die Kl. durch Zahlung entledigt hat.
3. Gem. § 106 S. 2 VVG hat der Haftpflichtversicherer die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den VN zu zahlen, wenn der Dritte von dem VN mit bindender Wirkung für den VR befriedigt worden ist. Da in der Zahlung der Kl. ein Anerkenntnis der Haftpflichtforderung im Umfang der Inanspruchnahme zu sehen ist, ist der VR nach neuem Recht an dieses ohne seine Zustimmung zustande gekommene Anerkenntnis gebunden, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte (Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 106 Rn 10). Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses würde auch eintreten, wenn man davon ausgeht, dass die Bekl. mit ihrem Schreiben vom 29.12.2011 ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz nicht nachgekommen ist (BGH a.a.O.). § 106 VVG 2008 findet Anwendung, weil der Versicherungsfall nach 2008 eingetreten ist, Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG.
Nach der vom BG durchgeführten Beweisaufnahme besteht kein Zweifel, dass der Schaden am F durch das...