AHB 2002 I. § 1 § 4; BBR PHV IV. Nr. 9
Leitsatz
In der Forderungsausfallversicherung besteht kein Deckungsschutz für reine Vermögensschäden. Der Deckungsumfang wird vielmehr auf denjenigen beschränkt, der grds. auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung vorgesehen ist.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 13.2.2013 – IV ZR 260/12
Sachverhalt
I. Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung geschlossenen Forderungsausfallversicherung auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm aus betrügerischen Handlungen des J in den Jahren 2006 und 2007 in behaupteter Gesamthöhe von 238.995,72 EUR entstanden ist.
Der Versicherungsschein vom 8.8.2003 beinhaltet eine Abdeckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich Ausfalldeckung ab einer Schadensersatzforderung von 5.000 EUR i.S.d. zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2002) zugrunde. Dort heißt es in I. § 1 unter anderem:
"1. Der VR gewährt dem VN Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. …"
3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. … “
In § 4 ist zu Ausschlüssen unter anderem bestimmt:
"II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:"
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. … “
Ferner sind Vertragsbestandteil die BBR. Unter der Überschrift "Ausfall-Deckung" ist in IV. Nr. 9 bestimmt:
"Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes:"
1) Die H gewährt dem VN und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
2) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der VN den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. … “
2 Aus den Gründen:
[8] "… Zunächst weist das BG zutreffend darauf hin, dass IV. Nr. 9 Abs. 1 S. 2 BBR hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Schadensersatzansprüche auf den Umfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags in entsprechender Anwendung verweist. Hieraus folgt, dass über I. § 1 Ziff. 3 AHB 2002 i.V.m. dem Versicherungsschein grds. auch Vermögensschäden vom Versicherungsschutz umfasst wären. Erhebliche Rügen gegen diese Feststellungen bringt die Revisionserwiderung nicht vor. Weiter erfolgt durch IV. Nr. 9 Abs. 1 S. 3 BBR eine Ausweitung des Deckungsschutzes auch für vorsätzliche Schädigungshandlungen des Dritten. Insoweit wird I. § 4 II Ziff. 1 AHB 2002 abbedungen."
[9] Dieser möglichen Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden steht allerdings IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR entgegen. Hiernach ist Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der VN den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Somit besteht in der Forderungsausfallversicherung gerade kein Deckungsschutz für reine Vermögensschäden. Vielmehr wird der Deckungsumfang auf denjenigen beschränkt, der grds. auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung in I. § 1 Ziff. 1 vorgesehen ist. Ein derartiger Haftpflichtschaden liegt hier nicht vor, da der Kl. infolge des betrügerischen Handelns des J. einen reinen Vermögensschaden erlitten hat ….
[11] 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Kl. mac...