[11] "… 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das BG die Zulässigkeit des Unterlassungshauptantrags verneint hat."
[12] a) Mit dem in erster Linie verfolgten Unterlassungsantrag beanstandet die Kl. von der Bekl. vorgenommene Kürzungen des Sachverständigenhonorars bei der Regulierung von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden in Fällen, in denen die Bekl. keine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Prüfung vorgenommen und keine entsprechende Begründung abgegeben hat. Dabei richtet sich der Unterlassungsantrag vor allem gegen Honorarkürzungen, die die Bekl. damit begründet, dass das beanspruchte Sachverständigenhonorar das Ergebnis des Gesprächs mit dem BVSK übersteigt. Ziel des Unterlassungsantrags ist danach eine Änderung der Regulierungspraxis der Bekl. Dabei erfasst der Antrag nicht nur das von der Kl. beanstandete außergerichtliche Regulierungsverhalten der Bekl., sondern auch ihre Rechtsverteidigung im Prozess. Im Falle der Verurteilung wäre die Bekl. gehindert, die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars allein mit einer Überschreitung der Gebührensätze des Gesprächsergebnisses mit dem BVSK zu begründen.
[13] b) Der Verbotsantrag, mit dem auf das beanstandete außergerichtliche Regulierungsverhalten der Bekl. und ihre Rechtsverteidigung im Prozess eingewirkt werden soll, ist unzulässig.
[14] aa) Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1998 – I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 – Bilanzanalyse Pro 7; Urt. v. 10.12.2009 – I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn 14 – Fischdosendeckel).
[15] bb) Dies gilt grds. auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1972 – VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 – halbseiden). Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (BGH, Urt. v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07, WRP 2008, 359 Rn 15 = NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 – Fischdosendeckel).
[16] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Dabei müssen, wenn dies der Verfahrensgegenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und -bewertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des Vorbringens gemacht werden können. Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organs, die Erheblichkeit und Richtigkeit des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleistet. Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. BGH WRP 2008, 359 Rn 16; BGHZ 183, 309 Rn 16 – Fischdosendeckel). Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist damit nicht generell ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf ausnahmsweise zulässig sein (BGH, WRP 2008, 359 Rn 17; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.9.2006 – 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, 841).
[17] c) Nach diesen Maßstäben fehlt der Kl. für den in erster Linie verfolgten Unterlassungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.
[18] aa) Die Kl. kann von der Bekl. nicht verlangen, es zu unterlassen, in einem Haftpflich...