Die Europäische Kommission befasste sich im Jahre 2008 in einer Studie mit den Schadensersatzansprüchen, die bei internationalen Verkehrsunfällen entstehen.
Gegenstand der Studie waren auch die unterschiedlichen Systeme zum Ausgleich eines immateriellen Schadens in den Mitgliedstaaten. Aufbauend auf der Studie fand eine öffentliche Konsultation statt. In dieser Konsultation war eine der Fragen, ob eine Notwendigkeit gesehen wird, die Bewertung des immateriellen Schadens – etwa durch Einführung eines Tabellensystems – vergleichbarer zu machen. Die Konsultation erbrachte kein eindeutiges Ergebnis. Das Thema wurde in der Kommission zurückgestellt, nachdem die umfassende Regelung des Rechts der unerlaubten Handlung nicht in den Kompetenzbereich der Europäischen Gesetzgebung fällt und somit nur unter den Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes oder des Wettbewerbs Regelungen in diesem Bereich getroffen werden können.
Ansätze zur Vereinheitlichung der Ansprüche bei immateriellen Schäden finden sich in zwei Reformvorschlägen, die von Arbeitsgruppen bestehend jeweils aus Professoren juristischer Fakultäten der beteiligten Staaten entworfen wurden.
Die 1992 gegründete European Group on Tort Law (frühere Tilburg Group) veröffentlichte im Jahre 2005 die Principles of European Tort Law (PETL).
Abschnitt 3 befasst sich mit Nichtvermögensschäden. Art. 10:301 sieht folgende Regelungen vor:
"(1) Soweit das Ausmaß seines Schutzes das rechtfertigt (Art. 2:102), kann die Verletzung eines Interesses den Ausgleich eines Nichtvermögensschadens rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Geschädigte einen Personenschaden erlitten hat oder seine menschliche Würde, Freiheit oder ein anderes Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Ausgleich ihres Nichtvermögensschadens können auch Personen verlangen, die in einer engen Beziehung zu einem Getöteten oder sehr schwer Verletzten stehen."
(2) Bei der Bemessung des Ersatzumfangs sind alle Umstände des Falles, einschließlich der Schwere, Dauer und Folgen der Verletzung zu berücksichtigen. Der Grad des Verschuldens des Schädigers ist nur zu berücksichtigen, wenn er erheblich zur Verletzung des Geschädigten beigetragen hat.
(3) Im Fall eines Personenschadens stellen das Leiden des Geschädigten und die Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit seinen Nichtvermögensschaden dar. Bei der Bemessung des Schadensersatzes (einschließlich des Schadensersatzanspruchs für Personen mit einer engen Beziehung zum Getöteten oder schwer Verletzten) sind ähnliche Beträge für objektiv ähnliche Verletzungen zuzubilligen.“
Ein weiteres Reformwerk sind die Principles of European Law Liability Damages, die von der Study Group on a European Civil Code unter Leitung von Professor von Bar erarbeitet wurden.