Der Kl., ein selbstständiger Ofenbaumeister, nimmt den Bekl., einen Versicherungsmakler, im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt hat, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht erfasst, weshalb der VR die Deckung für einen vom Kl. bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden ablehnt.
Der vom Bekl. vermittelten Versicherung liegt eine vom Bekl. ausgefüllte und vom Kl. unterschriebene "Deckungsnote" vom 2.9.2009 zugrunde, in der als ausgeübtes Handwerk "Ofensetzer" angegeben ist. Im Anschluss an ein Telefonat zwischen den Parteien, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, fügte der Bekl. vor der Weiterleitung an den VR an dieser Stelle handschriftlich den Zusatz "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten" ein.
Der vom VR ausgestellte Versicherungsschein weist als Versicherungsbeginn den 3. September 2009 aus und gibt die versicherten Risiken mit "Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau" an.
Der Versicherungsfall ist in den der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen des VR (im Folgenden: AHB) in Ziff. 1.1 wie folgt beschrieben:
"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird."
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.“
Nach Ziff. 7.14 AHB sind von der Versicherung ausgeschlossen:
"Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch"
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, … “
Am 25.11.2009 meldete der Kl. dem VR einen Schadenfall. Er gab an, dass es zu einem Schaden in einem näher bezeichneten Gebäude in B. gekommen sei. In dem dortigen Keller befänden sich diverse Maschinen einer Dialysepraxis, für die er eine Podestfläche und einen Pumpensumpf, in den ständig Wasser einlaufe, abgedichtet und eingefliest habe. Weil sich die von ihm eingebaute Abdichtung des Pumpensumpfes gelöst habe, habe sich unterhalb des Einlaufrohres eine Leckage gebildet, aus der ständig Wasser ausgetreten sei, so dass der gesamte Keller unter dem Estrich ebenso wie diverse Wände und Fahrstuhlschächte infolge austretenden Wassers durchnässt worden seien. Der Wasseraustritt sei erstmalig am 7.11.2009 in den Fahrstuhlschächten bemerkt worden. Die fraglichen Arbeiten hatte der Kl. bereits im Juli 2009 ausgeführt.
Der VR lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Fliesenarbeiten vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien; die Abdichtung des Pumpensumpfes und anschließende Verfliesung falle in das Risiko eines Fliesenlegerbetriebs.
Das BG hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet und einen Schadensersatzanspruch des Kl. wegen unzulänglicher Beratung gem. §§ 63, 61 Abs. 1 VVG bejaht.