VVG § 63 § 100; AHB 2008 Ziff. 1.1. 7.14; BGB § 307 Abs. 1 S. 2 § 305c Abs. 2
Leitsatz
1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der VN von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung").
2. Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB.
3. Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.
BGH, Urt. v. 26.3.2014 – IV ZR 422/12
Sachverhalt
Der Kl., ein selbstständiger Ofenbaumeister, nimmt den Bekl., einen Versicherungsmakler, im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt hat, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht erfasst, weshalb der VR die Deckung für einen vom Kl. bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden ablehnt.
Der vom Bekl. vermittelten Versicherung liegt eine vom Bekl. ausgefüllte und vom Kl. unterschriebene "Deckungsnote" vom 2.9.2009 zugrunde, in der als ausgeübtes Handwerk "Ofensetzer" angegeben ist. Im Anschluss an ein Telefonat zwischen den Parteien, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, fügte der Bekl. vor der Weiterleitung an den VR an dieser Stelle handschriftlich den Zusatz "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten" ein.
Der vom VR ausgestellte Versicherungsschein weist als Versicherungsbeginn den 3. September 2009 aus und gibt die versicherten Risiken mit "Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau" an.
Der Versicherungsfall ist in den der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen des VR (im Folgenden: AHB) in Ziff. 1.1 wie folgt beschrieben:
"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird."
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.“
Nach Ziff. 7.14 AHB sind von der Versicherung ausgeschlossen:
"Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch"
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, … “
Am 25.11.2009 meldete der Kl. dem VR einen Schadenfall. Er gab an, dass es zu einem Schaden in einem näher bezeichneten Gebäude in B. gekommen sei. In dem dortigen Keller befänden sich diverse Maschinen einer Dialysepraxis, für die er eine Podestfläche und einen Pumpensumpf, in den ständig Wasser einlaufe, abgedichtet und eingefliest habe. Weil sich die von ihm eingebaute Abdichtung des Pumpensumpfes gelöst habe, habe sich unterhalb des Einlaufrohres eine Leckage gebildet, aus der ständig Wasser ausgetreten sei, so dass der gesamte Keller unter dem Estrich ebenso wie diverse Wände und Fahrstuhlschächte infolge austretenden Wassers durchnässt worden seien. Der Wasseraustritt sei erstmalig am 7.11.2009 in den Fahrstuhlschächten bemerkt worden. Die fraglichen Arbeiten hatte der Kl. bereits im Juli 2009 ausgeführt.
Der VR lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Fliesenarbeiten vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien; die Abdichtung des Pumpensumpfes und anschließende Verfliesung falle in das Risiko eines Fliesenlegerbetriebs.
Das BG hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet und einen Schadensersatzanspruch des Kl. wegen unzulänglicher Beratung gem. §§ 63, 61 Abs. 1 VVG bejaht.
2 Aus den Gründen:
[17] "… II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand."
[18] 1. Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das BG die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat.
[19] a) Für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist der tatsächliche Vortrag des Kl. zu unterstellen. Danach wäre der Bekl. gem. § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn er dem Kl. auch Betriebshaftpflicht-Versicherungsschutz für Fliesenarbeiten vermittelt hätte (sog. “Quasideckung‘; vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 63 Rn 16; MüKo-VVG/Reiff, § 63 Rn 19 … ).
[20] Jedoch kann der VN einer Haftpflichtversicherung im Allgemeinen nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die gegen seinen VN geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will. Der VN kann daher nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen (Senat NJW 1984, 370; BGHZ 79, 76, 78). Entsprechend muss es auch dem Bekl. im Falle seiner Haftung freistehen, die von der G...