Diese Entscheidung korrespondiert mit der ebenfalls abgedruckten Entscheidung des AG Kassel (s. S. 354) zum Umfang der Akteneinsicht des Betr. und natürlich auch mit der Entscheidung des LG Halle (zfs 2014, 114). Der Betr. muss, um sich bezüglich der Messung ordnungsgemäß verteidigen zu können, zwecks sachverständiger Prüfung Einblick in die Messbilder der gesamten Messung haben – und dies in unverschlüsselter Form. Zum letzten Aspekt sagt das OLG Bamberg zwar nichts, aber letzten Endes kann unter dem Aspekt des fairen Verfahrens nichts anderes das Ergebnis sein. Wird dies im Vorverfahren nicht gewährt, muss der Verteidiger einen Antrag nach § 62 OWiG stellen und dies so lange, bis die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist abgelaufen ist. Nur auf diese Weise dokumentiert er, ähnlich wie bei dem Parallelproblem der Einsicht in die Bedienungsanleitung, dass er sich ständig, aber vergebens bemüht hat, die notwendigen Messbilder zu erhalten. Parallel muss der Verteidiger natürlich die verschiedenen Möglichkeiten im Blick behalten, Beweisanträge bzw. einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen. Das Gericht muss sich dann mit diesen Anträgen befassen und darf nicht einfach erst im Urteil Ausführungen dazu machen.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 6/2015, S. 353 - 354

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