[9] "… II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das BG einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem VN und der Bekl. nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abgelehnt hat."
[10] 1. Ohne Rechtsfehler hat das BG einen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. gem. § 280 Abs. 1 BGB verneint. Nach den Feststellungen des AG, von denen auch das BG ausgeht und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den VN noch für die Bekl. erkennbar. Dieser kann also insb. nicht zum Vorwurf gemacht werden, den VN bei Erteilung des Reparaturauftrags nicht auf einen möglichen Defekt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu haben.
[11] 2. Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das BG der Kl. einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt (§§ 677, 683, 670 BGB). Der VN hat durch die Bezahlung der erhobenen Gebühren kein Geschäft der Bekl., sondern ein eigenes besorgt. Durch den Bescheid v. 14.12.2010 wurde allein der VN als Gebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Kl. muss die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Gebührenbescheids hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der Gebühren sei (auch) ein Geschäft der Bekl. (als Zustandsstörer) besorgt worden (vgl. Senatsurt. v. 11.6.1981 – III ZR 39/80, NJW 1981, 2457 f.; siehe auch BGH, Urt. v. 26.9.2006 – VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn 27 ff.).
[12] 3. Der vom BG erwogene Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, 18 Abs. 1, 3 StVG scheitert bereits daran, dass die Samtgemeinde N zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der VN zudem den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG geführt hat.
[13] 4. Der dem VN nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zustehende Ausgleichsanspruch folgt jedoch aus § 26 Abs. 2, 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) v. 8.3.1978 (Nds.GVBl. S. 233) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 v. 17.12.2009 (Nds.GVBl. S. 491; jetzt: § 29 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes v. 18.7.2012, Nds.GVBl. S. 269) i.V.m. der Satzung der Samtgemeinde N über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (FwKost/GebS) v. 21.10.1996.
[14] a) Es ist umstritten, ob der durch die Polizei- und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 BGB besitzt. Nach der in der Literatur herrschenden Auffassung findet ein Gesamtschuldnerausgleich statt, wenn einer von mehreren Verantwortlichen zur Gefahrenbeseitigung herangezogen worden ist (vgl. MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 421 Rn 77; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., S. 230; Schenke, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 281 f.; Finkenauer, NJW 1995, 432 f; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, 1049, 1051 f. jeweils m.w.N.). Demgegenüber lehnt der BGH in st. Rspr. einen allgemeinen Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entsprechend § 426 BGB ab (vgl. nur Senatsurt. v. 11.6.1981 – III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; v. 18.9.1986 – III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 239 f. und v. 18.2.2010 – III ZR 295/09, BGHZ 184, 288 Rn 32; BGH, Urt. v. 2.4.2004 – V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 360 und v. 26.9.2009 – VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn 24). Daran ist festzuhalten. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Störer zur Polizei- und Ordnungsbehörde sind mit einem Gesamtschuldverhältnis nicht vergleichbar. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach ein Ausgleich zwischen mehreren Störern i.S.d. Ordnungsrechts stattzufinden hat. § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG, der einen von der Heranziehung unabhängigen Ausgleichsanspruch vorsieht, wenn mehrere Verpflichtete vorhanden sind, stellt lediglich eine auf den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes beschränkte Sonderregelung dar (Senatsurt. v. 18.2.2010 a.a.O.).
[15] b) Etwas anderes gilt jedoch dort, wo das Polizei- und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält (Senatsurt. v. 11.6.1981 a.a.O.). So sehen zum Beispiel § 15 Abs. 2 S. 2 ASOG Bln, § 9 Abs. 2 S. 2 SOG LSA und § 9 Abs. 2 S. 2 ThürPAG vor, dass mehrere Polizeipflichtige bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde für die entstehenden Kosten gesamtschuldnerisch haften.
[16] c) Im Streitfall ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallenen Gebühren aus § 26 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 3 FwKost/GebS.
[17] Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehören die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen zu den Aufgaben der Gemeinden. Die Beseitigung von Ölspuren auf öffe...