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zfs 6/2015, Ausgleich zwischen mehreren Störern i.S.d. P ... / 2 Aus den Gründen:

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[9] "… II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das BG einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem VN und der Bekl. nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abgelehnt hat."

[10] 1. Ohne Rechtsfehler hat das BG einen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. gem. § 280 Abs. 1 BGB verneint. Nach den Feststellungen des AG, von denen auch das BG ausgeht und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den VN noch für die Bekl. erkennbar. Dieser kann also insb. nicht zum Vorwurf gemacht werden, den VN bei Erteilung des Reparaturauftrags nicht auf einen möglichen Defekt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu haben.

[11] 2. Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das BG der Kl. einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt (§§ 677, 683, 670 BGB). Der VN hat durch die Bezahlung der erhobenen Gebühren kein Geschäft der Bekl., sondern ein eigenes besorgt. Durch den Bescheid v. 14.12.2010 wurde allein der VN als Gebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Kl. muss die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Gebührenbescheids hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der Gebühren sei (auch) ein Geschäft der Bekl. (als Zustandsstörer) besorgt worden (vgl. Senatsurt. v. 11.6.1981 – III ZR 39/80, NJW 1981, 2457 f.; siehe auch BGH, Urt. v. 26.9.2006 – VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn 27 ff.).

[12] 3. Der vom BG erwogene Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, 18 Abs. 1, 3 StVG scheitert bereits daran, dass die Samtgemeinde N zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der VN zudem den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs....

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