BGB § 249 Abs. 1 § 249 Abs. 2 S. 1 § 632; ZPO § 287 Abs. 1
Leitsatz
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.
BGH, Urt. v. 9.12.2014 – VI ZR 138/14
Sachverhalt
Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen einer BAB. Ein bei der Bekl. versicherter Lkw befuhr die Autobahn und verlor auf dem Standstreifen Betriebsstoffe, die eine Ölspur von ca. 1 km Länge und eine Breite zwischen 10 cm und 30 cm verursachten. Die Ölspur wurde an diesem Tag im Nassreinigungsverfahren von einem zertifizierten Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen beseitigt, das von einem Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei beauftragt worden war. Das Reinigungsunternehmen stellte der Kl. 1.709,32 EUR in Rechnung, die die Kl. beglich. Die Bekl. lehnte gegenüber der Kl. ihre Einstandspflicht ab. Das AG hat die Bekl. zur Zahlung in voller Rechnungshöhe verurteilt. Das LG, das die Revision zugelassen hat, hat unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit die Bekl. zur Zahlung von mehr als 1.059,58 EUR verurteilt worden ist. Als Grund für die Reduzierung der Klageforderung führte das LG aus, das als erforderlicher Schadensersatz der von dem Sachverständigen ermittelte angemessene Betrag anzusetzen sei. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
2 Aus den Gründen:
[5] "… Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Beurteilung des BG hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand."
[6] 1. Das BG geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Kl. aus eigenem Recht dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zustehen.
[7] a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe, die aus dem bei der Bekl. versicherten Kfz ausliefen, steht der Kl. als Eigentümerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn 13; VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn 9, jeweils m.w.N.).
[8] b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Bekl. als Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, a.a.O. Rn 14; VI ZR 471/12, a.a.O. Rn 10).
[9] c) Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, a.a.O. Rn 16).
[10] 2. Die gegen die vom BG als begründet erachtete Schadenshöhe geltend gemachten Revisionsangriffe der Kl. haben jedoch Erfolg.
[11] a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsurt. v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn 14 m.w.N.).
[12] b) Im Streitfall hat das BG seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
[13] aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn 19; v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn 18; v. 28.6.2011 – VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn 20 und – VI ZR 191/10, juris Rn 20; v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn 16 m.w.N.; v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. m.w.N.; v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N. und VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 m.w.N.). Er darf zur Schadensbeseitigung grds. den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurt. v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 m.w.N.; v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, a.a.O.). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten...