" … 1. Der Antrag des Kl. auf Feststellung, dass der Krankenversicherungsvertrag fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Bekl. zum 1.3.2013 beendet ist, hat keinen Erfolg; denn der Vertrag ist durch Rücktritt beendet."
Die Bekl. hat mit Schreiben v. 1.3.2013 wirksam den sofortigen Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Hierzu war sie nach § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG berechtigt, da dem Kl. eine Anzeigepflichtverletzung bei Antragstellung zur Last fällt.
a. Bei den im Antrag v. 8.12.2011 auf Seite 2 enthaltenen Gesundheitsfragen handelt es sich um Umstände, nach denen der VR in Textform (§ 126b BGB) i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG gefragt hat und deren unrichtige Beantwortung gem. § 19 Abs. 2 VVG ihn zum Rücktritt berechtigt.
Dass das Antragsformular und damit auch die Gesundheitsfragen nicht von dem VR, sondern von einer “J-Versicherungsservice ag‘ erstellt wurde, ist nicht erheblich. Nach der Zielrichtung der Gesundheitsfragen und dem Inhalt des Antragsformulars ist auch aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen VN unzweifelhaft zu erkennen, dass es sich bei den Gesundheitsfragen nicht um Fragen eines eingeschalteten Versicherungsmaklers, sondern um Fragen des VR handelt, an den sich der Antrag richtet. Da das Antragsformular sämtliche Informationen enthält, die der VR zur Prüfung der Annahmefähigkeit des Antrages benötigt, erschließt sich bereits aus diesem Zweck, dass auch die Beantwortung der Gesundheitsfragen gegenüber dem VR erfolgt. Überdies verdeutlichen der im Antragsformular vor den Gesundheitsfragen enthaltene Hinweis und die dortige Bezugnahme auf die Schlusserklärung, dass die Gesundheitsfragen als vom jeweiligen VR gestellt gelten sollen. Im Antragsformular heißt es zu den Angaben zum Gesundheitszustand: “Die Gesundheitsfragen des VR sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den VR zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen, was die Leistungsfreiheit des VR (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) zur Folge haben kann. Bitte beachten Sie herzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 5 VVG in der Schlusserklärung.‘ Aufgrund dieses Hinweises erschließt sich auch dem durchschnittlichen VN, dass durch die Beantwortung der Gesundheitsfragen die vorvertragliche Anzeigepflicht gegenüber dem VR erfüllt werden soll und es sich bei den Gesundheitsfragen dementsprechend um Fragen des VR handelt, die von diesem zur Prüfung der Annahmefähigkeit des Antrages gestellt werden. Im Hinblick darauf wird im Antragsformular für einzelne, namentlich genannte VR auch eine Differenzierung bei den Gesundheitsfragen vorgenommen.
Der Ansicht des Kl., der VR habe nicht i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG “in Textform gefragt‘, falls das vom Makler ausgefüllte Formular zu den Gesundheitsfragen dem VN nicht zur Kenntnis gelangt sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hat es der Makler übernommen, die Gesundheitsfragen zum Zweck der Antragseinreichung beim VR zu formulieren und anstelle des VN zu beantworten, so gelten die Fragen nach dem Gesundheitszustand unabhängig davon, ob sie dem VN bekannt waren, als Fragen des VR “in Textform‘.
b. Die im Antrag gestellten Fragen nach Krankheiten, Beschwerden und Störungen (Frage 1) sowie nach Untersuchungen und Behandlungen (Frage 2) jeweils bezogen auf die letzten 3 Jahre sind objektiv falsch beantwortet. Eingetragen sind lediglich Behandlungen wegen Bluthochdrucks seit 1995 und dessen medikamentöse Einstellung mit dem Zusatz “keine Herz-Kreislauferkrankung‘; nicht angegeben ist hingegen, dass der Kl. in den maßgeblichen Jahren 2009, 2010 und 2011 regelmäßig ärztlich untersucht und behandelt worden war. Hierbei wurden in den ärztlichen Unterlagen die Diagnosen Alopezie, multiple Leberhämangiome, Hypercholesterinanämie, Arteriosklerose, Milzzyste, Skoliose, Herzklappeninsuffizienz und Spannungskopfschmerzen dokumentiert.
c. Die gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG für den Rücktritt vorausgesetzte Erheblichkeit der erfragten und im konkreten Fall verschwiegenen Umstände für die Entscheidung des VR über die Annahme des Krankenversicherungsantrages liegt auf der Hand. Dies ergibt sich bereits aus den zahlreichen Behandlungsdaten und Diagnosen, insb. derjenigen der Herzklappeninsuffizienz. Für die Entscheidung des VR kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Erkrankungen an, sondern auch auf das durch die Häufigkeit der behandelten Krankheiten geprägte Gesamtbild des Gesundheitszustandes (vgl. Prölss-Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl. 2010, § 19 Rn 11).
d. Der Rücktritt ist nicht ausgeschlossen nach § 19 Abs. 3 VVG. Dies ist nur der Fall, wenn den VN an der Anzeigepflichtverletzung kein Verschulden im Sinne einer mindestens groben Fahrlässigkeit trifft. Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden.
Wenn dem Kl. – wie die Bekl. behauptet – der Fragenkatalog bekannt war und dieser nach seinen An...