Nachdem das BSG am 3.4.2014 entschieden hatte, dass der Syndikus in seiner Tätigkeit für ein Unternehmen sozialrechtlich der gesetzlichen Rentenversicherung unterfällt, wurde insbesondere vom Verband der Unternehmensjuristen sowie auch vom DAV eine Änderung des Berufsrechts gefordert. Ziel dieser Änderung sollte die Anerkennung der Tätigkeit der Syndici in ihrem Unternehmen als anwaltliche Tätigkeit sein. Die ARGE Verkehrsrecht – die zweitgrößte Arbeitsgemeinschaft im DAV – spricht sich gegen eine derartige Änderung des Berufsrechts aus. In der Mitgliederversammlung am 24.4.2015 in Berlin wurde daher folgende Resolution verabschiedet:
- Die ARGE Verkehrsrecht hält es für notwendig, dass Syndici die Möglichkeit haben, Mitglied in den Versorgungswerken der Kammer zu sein.
- Die ARGE Verkehrsrecht lehnt eine Ausweitung des Rechts der Syndikusanwälte, ihren Arbeitgeber gerichtlich zu vertreten, ab.
- Die ARGE Verkehrsrecht hält das Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwaltskanzleien für unabdingbar für die Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Eine Gleichstellung der Tätigkeit des Syndikusanwalts mit der des niedergelassenen Rechtsanwalts verbietet sich daher.
Der zwischenzeitlich vorliegende Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass auch Syndici den Beruf des Rechtsanwalts im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihren Arbeitgeber fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Eine solche fachlich unabhängige Tätigkeit liegt nach dem Entwurf nicht vor, wenn sich der Syndikus an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine am Einzelfall orientierte Rechtsberatung ausschließen. Der Gesetzgeber will damit ein neues Berufsbild des Rechtsanwalts schaffen. Die sozialrechtliche Problematik der Syndici dürfte bei der geplanten gesetzgeberischen Umsetzung gelöst werden. Dennoch bleiben gravierende Fragen offen. Der Entwurf geht zwar davon aus, dass die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts – auch die des Syndikus – gesichert ist. Allerdings ist die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bislang auch dadurch gekennzeichnet, dass er Aufträge seines Auftraggebers ablehnen kann. Für den Syndikus ist eine derartige Befugnis im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er ist auch unabhängig von seinem Mandanten, d.h. er steht nicht in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem Mandanten. Genau dies ist bei einem Syndikus jedoch der Fall. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, eines unserer höchsten Standesgüter, ist in Gefahr. Der Syndikus soll nach dem Referentenentwurf seinen Arbeitgeber im zivilrechtlichen Verfahren nicht vertreten dürfen, wenn sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Allerdings wird die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndici in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren für zulässig erklärt. Die Einschränkung im zivilrechtlichen Verfahren wird damit begründet, dass große Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung ihr Kostenrisiko bei Rechtsstreitigkeiten im Gegensatz zu kleineren Unternehmen verringern können. Ob eine derartige Begründung verfassungsrechtlich auf Dauer hält, ist mehr als fraglich. Die Gleichschaltung des Syndikus mit (niedergelassenen) Rechtsanwälten wird mit Sicherheit dazu führen, dass das (noch) bestehende Fremdbesitzverbot an Anwaltskanzleien in Frage gestellt wird. Die Tätigkeit des Syndikus stellt eine klassische Tätigkeit unter "Fremdbesitz" dar. Wenn das Fremdbesitzverbot wegfällt, ist der Weg für Kanzleigründungen durch Banken, Autohäuser, Fahrzeughersteller oder (Rechtsschutz-)Versicherungen offen. Dies führt zwangsläufig zu einer radikalen Veränderung der bisherigen Anwaltslandschaft. Die Gefährdung bzw. der Verlust von Mandatsbeziehungen wäre die logische und zugleich fatale Folge für alle niedergelassenen Anwälte. Dieses Problem ist ganz offensichtlich bei vielen unserer Kolleginnen und Kollegen (noch) nicht angekommen.
Noch ist es nicht zu spät. Wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammern und die örtlichen Anwaltvereine!
Autor: Andy Ziegenhardt
RA Andy Ziegenhardt, FA für Verkehrsrecht, Erfurt
zfs 6/2015, S. 301