" … II. Die zulässige Berufung des Kl. ist begründet. Der Kl. hat aufgrund des mit der Bekl. abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.283,20 EUR Krankentagegeld und einer weiteren Invaliditätsleistung von 26.880 EUR sowie auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen."
Aufgrund des Abrechnungsschreibens der Bekl. v. 2.8.2012 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kl. nach dem Unfall v. 3.2.2011 eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Arms i.H.v. 4/10 des Armwerts (10/10 = 70 % Invalidität) erlitten sowie für insgesamt 206 Tage einen Anspruch auf Krankentagegeld erworben hatte.
2. (Mit-)ursächlich für diese Invalidität und die im Abrechnungsschreiben genannten unfallbedingten Krankheitstage ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme das Unfallereignis v. 3.2.2011. Eine solche (Mit-)Kausalität genügt zur Begründung des Leistungsanspruchs (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, 28. Aufl., § 178 VVG Rn 18). Vorliegend wäre eine Invalidität ohne den Unfall nicht so und nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Dies wird von der Bekl. auch nicht in Zweifel gezogen.
3. Soweit sich die Bekl. auf die Kürzung ihres Leistungsanspruches gem. Ziff. 3 der AUB 2008 beruft, hat sie den ihr obliegenden Nachweis (vgl. § 182 VVG) des Mitwirkens von Krankheiten oder Gebrechen an der verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen nicht erbracht.
a) Gem. § 182 VVG hat der VR die Voraussetzungen für einen Wegfall oder eine Minderung des Anspruchs nachzuweisen. Dafür gelten die Regeln des Strengbeweises. Zweifel am Vorliegen einer mitwirkenden Krankheit oder eines mitwirkenden Gebrechens gehen daher zu Lasten der Bekl.
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, dass bei dem Kl. nicht unerhebliche, über das geschlechts- noch altersentsprechende Maß hinausgehende, degenerative Vorschädigungen im Bereich des rechten Schultergelenks vorgelegen haben. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass es sich dabei um “Krankheiten oder Gebrechen‘ i.S.v. Ziff. 3 AUB 2008 handelte.
c) Für die Abgrenzung der beiden Begriffe sind folgende Definitionen allgemein anerkannt (vgl. Bruck/Möller, 9. Aufl., § 182 VVG, Rn 6 m.w.N.): Unter Krankheit ist ein regelwidriger – i.d.R. heilbarer – Körper- oder Geisteszustand von einer gewissen (eher vorübergehenden) zeitlichen Dauer zu verstehen, der eine ärztliche Behandlung erfordert. Als Gebrechen wird ein dauernder abnormer Gesundheitszustand verstanden, der die Ausübung normaler Körperfunktionen jedenfalls teilweise behindert (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2010, 39).
d) Die Beweisaufnahme, insb. die mündliche Anhörung des Sachverständigen durch den Senat, hat nicht ergeben, dass der Kl. hinsichtlich seiner Vorschädigung behandlungsbedürftig gewesen wäre oder unter irgendwelchen Funktionseinschränkungen vor dem Unfall gelitten hätte. Weder anhand der im Rechtsstreit vorgelegten bzw. des vom LG eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens und der hierfür herangezogenen schriftlichen Unterlagen noch anhand der weiteren Befragung des Sachverständigen … durch den Senat lassen sich ausreichende Tatsachen für das Vorliegen einer Krankheit oder eines Gebrechens feststellen.
aa) Die Bekl. hat weder dazu vorgetragen noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kl. vor dem Unfallereignis v. 3.2.2011 wegen degenerativen Vorschädigungen am rechten Schultergelenk in ärztlicher Behandlung gewesen war.
Der vom Senat angehörte Sachverständige … erklärte, dass es zahllose Menschen gebe, die nachweisbar eine solche degenerative Vorschädigung wie der Kl. aufweisen und nichts davon spüren und nicht eingeschränkt seien. Deshalb sei plausibel, wenn jemand trotz ausgeprägter degenerativer Vorschäden angebe, keine Beschwerden zu haben. In diesen Fällen sei eine ärztliche Behandlung auch nicht angezeigt und würde selbst dann nicht erfolgen, wenn eine entsprechende Diagnose bekannt wäre. Erst wenn Beschwerden auftreten, sei es angezeigt, diese zu lindern. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Inhalts der vorgelegten vorgerichtlichen Gutachten, die sich zu diesem Aspekt nicht äußern, an. Ein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körperzustand kann daher beim Kl. nicht festgestellt werden.
bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass an der rechten Schulter des Kl. vor dem Unfall ein Gebrechen vorgelegen hätte. Der Sachverständige … hat insoweit ausgeführt, trotz des objektiven klinischen Erscheinungsbildes sei es häufig so, dass solche Vorschädigungen klinisch stumm verliefen und die Betroffenen keinerlei Symptome verspüren und keinerlei Einschränkung des Schultergelenks bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Kl. anders gewesen sei, lassen sich nicht feststellen. Die Bekl. hat nicht geltend gemacht, dass der Kl. vor dem Unfallereignis v. 3.2.2011 an der Ausübung normaler Körperfunktionen im Bereich der rechten Schulter teilweise behindert gewesen wäre. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass beim K...