VVG § 49
Leitsatz
Ist ein Versicherungsmakler vom VN beauftragt, den "passenden" Versicherungsschutz auszuwählen und den Versicherungsvertrag abzuschließen, und ist ihm vom VR gestattet, die Zusage vorläufiger Deckung auch für den Kaskoschutz abzurufen, so kommt ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Kaskodeckung gleichwohl nur zustande, wenn die elektronische Versicherungsbestätigung nach einem nachweislich durch den Versicherungsmakler als Vertreter des VN dem VR gegenüber geäußerten Interesse an vorläufiger Kaskodeckung übermittelt worden ist.
(Leitsatz der Schriftleitung)
KG, Urt. v. 11.2.2014 – 6 U 64/12
Sachverhalt
Die Kl. begehrt als VN eine Teilkaskoentschädigung für das ihr am 19.11.2009 überlassene und angeblich am 11.2.2010 entwendete geleaste Kfz P. Schon am 5.11.2009 hatte S als von der Kl. mit der Suche nach einem passenden Versicherungsschutz beauftragte Versicherungsmaklerin über eine ihr von dem verklagten VR zur Verfügung gestellte Software eine elektronische Versicherungsbestätigung abgerufen, die am gleichen Tag bei der Zulassungsstelle eingegangen ist und als Grundlage der daraufhin erfolgten Zulassung genutzt worden ist. S durfte zu diesem Zeitpunkt grds. auch eine vorläufige Deckungszusage für den Kaskobereich elektronisch abrufen. Ob, wann und wie sie das getan haben soll ist zwischen den Parteien streitig.
2 Aus den Gründen:
" … Der Kl. steht kein vertraglicher Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung wegen der behaupteten Entwendung des von ihr genutzten Fahrzeugs zu. Ihr gelingt der Nachweis nicht, dass ein entsprechender Versicherungsvertrag über eine vorläufige Deckung gem. § 49 VVG in der Vollkaskoversicherung mit der Bekl. zustande gekommen ist. Ob der Versicherungsfall durch einen Diebstahl des Fahrzeugs eingetreten ist, kann deshalb ungeklärt bleiben."
1) Ein Vertrag über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung kommt i.d.R. auf ein entsprechendes Angebot des zukünftigen VN zustande, der sein Fahrzeug zulassen möchte, hierfür eine Versicherungsbestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz benötigt und beim VR entsprechend nachfragt. Äußert er dabei gegenüber dem VR – in welcher Form auch immer –, dass er für sein Fahrzeug auch Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung wünscht, dann unterbreitet er damit dem VR ein entsprechendes Angebot auf Gewährung einer vorläufigen Deckung auch in der Kaskoversicherung (vgl. BGH NJW 1999, 3560 f. = VersR 1999, 1274 f. … ). Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsschutz für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung gleichzeitig beantragt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass bei Aushändigung der Doppelkarte bereits ein verbindlicher schriftlicher Antrag auf Abschluss des Hauptvertrags gestellt ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass der VN dem VR den Wunsch nach einer Kaskoversicherung zusätzlich zu der Haftpflichtversicherung als Bestandteil des noch abzuschließenden Hauptvertrags telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat. … Ein VN, der in dieser Weise eine vorläufige Deckung auch für den Vollkaskoschutz beantragt, muss bei der Erteilung der elektronischen Versicherungsbestätigung vom VR eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, wenn der VR die vorläufige Deckung für den Kaskobereich nicht vereinbaren will (vgl. Stadler, in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB B Rn 7 m.w.N.). Die Rspr. zur Aushändigung einer Doppelkarte ist insoweit übertragbar.
Die Kl. muss deshalb nur beweisen, dass ihr Ehemann den Versicherungsschutz auch in der Kaskoversicherung gegenüber der Bekl. beantragt hat (vgl. Stadler, a.a.O. – AKB B Rn 9; Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008, B.1, B.2 Rn 8). Für das Gewähren einer vorläufigen Deckung genügt es gem. B. 2.1 der AKB 2008, dass dem VN die Versicherungsscheinbestätigungsnummer anschließend vom VR genannt wird … . Demzufolge hängt der Abschluss eines Vertrags über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung davon ab, in welcher Art und Weise der Streithelfer hier tätig geworden ist.
Hat der Ehemann der Kl. gegenüber dem Streithelfer den Wunsch nach einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug geäußert und war der Streithelfer berechtigt, über die ihm von der Bekl. zur Verfügung gestellte Software eine elektronische Versicherungsbestätigung auch im Bereich der Vollkaskoversicherung abzurufen, dann wäre mit der Mitteilung der Nummer der Versicherungsbestätigung eine entsprechende Deckungszusage von der Bekl. erteilt worden, weil sie sich zumindest nach Rechtsscheingrundsätzen das Handeln des Streithelfers zurechnen lassen müsste.
Hat der Streithelfer dagegen als Bevollmächtigter der Kl. für diese die Verhandlungen mit der Bekl. geführt, ist ein Vertrag über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung zustande gekommen, wenn er über die Software der Bekl. einen entsprechenden Antrag gestellt hat und darauf ohne weitere Hinweise auf einen abweichenden Willen eine elektronische Versicherungsbestätigung abgerufen werden k...