Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat mit Urt. v. 29.4.2015 entschieden, dass die in den AGB – entsprechend dem Muster des ZdK (Stand 3/2008) – enthaltene Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam ist. Die AGB des ZdK enthalten im Abschnitt "Gewährleistung" die Regelung, dass Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren (Abschnitt VI. Gewährleistung Nr. 1 S. 1). Für Schadensersatzansprüche sollen die im Abschnitt "Gewährleistung" enthaltenen Regelungen jedoch nicht gelten. Für diese enthält der Abschnitt VII. "Haftung" besondere Bestimmungen; eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist dort nicht vorgesehen (Abschnitt VI. Nr. 5, Abschnitt VII). Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde könne – so der BGH – den widersprüchlichen Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Im entschiedenen Fall hatte die Kl. auf Schadensersatz wegen der Beseitigung von Korrosionsschäden geklagt, die an dem von ihr gekauften gebrauchten Pkw aufgrund von Produktionsfehlern aufgetreten waren.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 71/2015 v. 29.4.2015

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