Kaufrecht
Unwirksamkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch die AGB des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (Stand 3/2008) im Gebrauchtwagenhandel (BGH, Urt. v. 29.4.2015 – VIII ZR 104/14)
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat mit Urt. v. 29.4.2015 entschieden, dass die in den AGB – entsprechend dem Muster des ZdK (Stand 3/2008) – enthaltene Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam ist. Die AGB des ZdK enthalten im Abschnitt "Gewährleistung" die Regelung, dass Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren (Abschnitt VI. Gewährleistung Nr. 1 S. 1). Für Schadensersatzansprüche sollen die im Abschnitt "Gewährleistung" enthaltenen Regelungen jedoch nicht gelten. Für diese enthält der Abschnitt VII. "Haftung" besondere Bestimmungen; eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist dort nicht vorgesehen (Abschnitt VI. Nr. 5, Abschnitt VII). Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde könne – so der BGH – den widersprüchlichen Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Im entschiedenen Fall hatte die Kl. auf Schadensersatz wegen der Beseitigung von Korrosionsschäden geklagt, die an dem von ihr gekauften gebrauchten Pkw aufgrund von Produktionsfehlern aufgetreten waren.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 71/2015 v. 29.4.2015
Verkehrsverwaltungsrecht
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe sowie der Änderung des Bundesfernstraßengesetzes sowie der Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Nachdem der Bundestag bereits am 27.3.2015 das vom BMVI vorgelegte Gesetz beschlossen hatte, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 8.5.2015 entschieden, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Damit kann das Gesetz, mit dem u.a. die politisch umstrittene "Ausländer-Maut" umgesetzt werden soll, nach Ausfertigung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das Gesetz enthält u.a. folgende Regelungen:
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Zum 1.7.2015 wird die Lkw-Maut auf weitere rund 1.100 km autobahnähnliche vierspurige Bundesstraßen ausgeweitet. Eine Karte der Bundesstraßen, die ab dem 1.7.2015 mautpflichtig werden, kann unter folgendem Link eingesehen werden: www.bmvi.de/mautkarte-bundesstrassen. |
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Zum 1.10.2015 werden Lkw zwischen 7,5 und 12 t zulässigem Gesamtgewicht in das Mautsystem mit einbezogen. |
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2016 wird die Infrastrukturabgabe eingeführt. Die Vignettenpreise richten sich nach der Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge. |
In einem weiteren Schritt soll die Lkw-Maut ab Mitte 2018 auf alle Bundesstraßen ausgeweitet werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMVI Nr. 021/2015 v. 27.3.2015; BR-Drucks 154/15 v. 8.5.2015
Zwangsvollstreckungsrecht
Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015)
Am 27.4.2015 ist die Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015) v. 14.4.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 618). Danach steigt das unpfändbare Arbeitseinkommen ab 1.7.2015 auf 1.073,88 EUR (§ 850c Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ZPO). Angepasst werden auch die in § 850f Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO enthaltenen Grenzbeträge. Die Einzelheiten können den im Anhang der Verordnung abgedruckten Tabellen entnommen werden.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 6/2015, S. 302