" … A. Der Kl. hat gegen den Bekl. ab April 2011 aus § 1 VVG i.V.m. § 1 (1), § 2 BUZ 7.98 einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 687,63 EUR bis längstens zum 1.6.2018."
I. Ein Zahlungsanspruch folgt bereits aus dem Anerkenntnis des Bekl. v. 8.8.2011. Zwar hat der Bekl. mit Schreiben v. 8.8.2011 lediglich rückwirkend und zeitlich befristet für den Zeitraum v. 1.8.2010 bis 31.3.2011 seine Leistungsverpflichtung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anerkannt. Dieses zeitlich befristete Anerkenntnis war nach den vereinbarten Bedingungen jedoch nicht zulässig und ist deswegen als zeitlich unbefristet anzusehen.
1. Nach § 6 Abs. 2 BUZ 7.98 konnte der Bekl. ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Verweisung aussprechen. Von der Möglichkeit, ein zeitlich befristetes Anerkenntnis vorbehaltlich einer Verweisungsmöglichkeit auszusprechen, hat der Bekl. ausweislich des Anerkenntnisschreibens v. 8.8.2011 aber gerade keinen Gebrauch gemacht.
a) Die in den Bedingungen vereinbarte und unter dem Vorbehalt der Verweisungsmöglichkeit bestehende Befristungsmöglichkeit war bereits vor Inkrafttreten des neuen VVG in Altverträgen wirksam (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 1098 … ) und bleibt auch nach Inkrafttreten des § 173 Abs. 2 VVG n.F. in Altverträgen wirksam. Die Einführung des § 173 Abs. 2 VVG n.F. führt in Altverträgen, in denen die Bedingungen eine Befristungsmöglichkeit lediglich unter dem Vorbehalt der Verweisungsmöglichkeit zulässig ist, auch nicht dazu, dass nunmehr ein einmaliges befristetes Anerkenntnis auch unter einstweiliger Zurückstellung der Prüfung der Berufsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf zulässig wäre.
Durch den zum 1.1.2008 in das neue VVG eingeführten § 173 Abs. 2 wurde eine einmalige zeitliche Befristung eingeführt, die allein an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft wird, also weitergehender ist, als die hier vereinbarte Regelung in § 6 Abs. 2 BUZ 7.98. Auf Altverträge ist § 173 VVG n.F. zwar gem. Art. 4 Abs. 3 EGVVG anwendbar. Durch die Einführung des § 173 Abs. 2 VVG n.F. werden günstigere Klauseln – vorliegend § 6 Abs. 2 BUZ 7.98 – aber nicht deswegen unwirksam, weil sie einschränkend von § 173 Abs. 2 VVG n.F. lediglich für den Fall des Vorbehalts der Verweisung eine Befristung zulassen. Denn mit § 6 Abs. 2 BUZ 7.98 liegt eine Klausel vor, mit der zum Vorteil des VN von § 173 Abs. 2 VVG n.F. abgewichen wird (Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 173, Rn 6; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., Art. 4 EGVVG, Rn 10 … ). Diese für den VN günstigeren Klauseln bleiben für den VR bindend … , nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob der Versicherung eine Anpassung der AVB an § 173 Abs. 2 VVG gem. Art 1 Abs. 3 EGVVG vorgenommen hat, die von dem Bekl. nicht durchgeführt wurde. Denn in der Begründung zu Art 1 Abs. 3 EGVVG führt der Gesetzgeber aus, dass eine Bedingungsanpassung nur insoweit zulässig ist, als sie aufgrund einer Änderung des bisherigen Rechtes geboten ist (BT-Drucks 16/3945 S. 118). Diese Voraussetzung kommt zwar nicht nur bei einem Widerspruch der Alt-AVB zu zwingenden oder halbzwingenden Vorschriften des VVG 2008 in Betracht, sondern nach der Begründung zu Art 1. Abs. 3 EGVVG auch bei einem Widerspruch zu dispositiven Regelungen des VVG 2008. Eine Verschlechterung der vertraglich vereinbarten Rechtsposition des VN und die damit einhergehende Bevorteilung des VR durch die sachlich unbeschränkte Möglichkeit einer Verweisung, ist nach Auffassung der Kammer allerdings nicht “geboten‘ und entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Art 1 Abs. 3 EGVVG, der die Verschlechterung eines vertraglich zugesagten Leistungsanspruches nicht zum Ziel hat, weil die VVG-Reform den Schutz des VN stärken sollte (Looschelders, in: Langheid/Wandt, MüKo-VVG, Art. 1 EGVVG Rn 20; Höra, r+s 2008, 89, 94, 96 … ).
b) Ist die Möglichkeit der zeitlichen Befristung bedingungsgemäß an weitere Voraussetzungen, wie die Zurückstellung der Verweisungsprüfung, gekoppelt, ist es dem VR ausnahmslos verwehrt, bedingungswidrig und einseitig seine Leistungen ohne Beachtung der weiteren Voraussetzungen zeitlich auch hinsichtlich weiterer sachlicher Voraussetzungen zu befristen. … Genau dies ist aber geschehen, weil der Bekl. die Befristung nicht nur wegen der Zurückstellung der Verweisungsprüfung erklärt hat.
2. Ferner konnte der Bekl. am 8.8.2011 kein zeitlich befristetes Anerkenntnis mehr abgegeben, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine fingierte Berufsunfähigkeit nach § 1 (1) i.V.m. § 2 (1) BUZ 7.98 vorlag, die eine nach den Bedingungen grds. mögliche Befristung ausschließt. Der Bekl. wäre vielmehr verpflichtet gewesen, aufgrund fingierter Berufsunfähigkeit nach Abschluss ihrer Leistungsprüfung die Berufsunfähigkeit unbefristet anzuerkennen. Selbst wenn § 173 VVG n.F. uneingeschränkt anwendbar wäre, hätte der Bekl. wegen des bereits eingetretenen Versicherungsfalls nicht nur befristet anerkennen dürfen. Denn § 173 Abs. 2 VVG. n.F. betrifft nur Be...