1. Unerlässlich für ein Bußgeldurteil ist die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Orts und der Zeit. Wenn mehrere Lichtzeichenanlagen vorhanden sind, sind deren Lage und die Funktion zueinander festzustellen.

2. Für die Berechnung der Rotlichtdauer für einen sog. "qualifizierten Rotlichtverstoß" ist grds. das Überfahren der Haltelinie maßgebend. Ob eine solche Haltelinie vorhanden war, muss daher in einem tatrichterlichen Bußgeldurteil festgestellt werden.

3. Zwar können für den Beweis eines – auch eines qualifizierten – Rotlichtverstoßes neben den Ergebnissen von Überwachungsanlagen grds. auch Schätzungen von Zeugen, insb. von Polizeibeamten herangezogen werden. Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.11.2015 – Ss (BS) 76/2015 (44/15 OWi)

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