Da nun der Begriff des Fahrzeugführers in einer Vielzahl von Bestimmungen genannt wurde, stellt sich die Frage, wer denn Fahrzeugführer ist. Wo ist der Begriff definiert? Eine wesentliche Entscheidung des BGH stammt aus dem Jahr 1988. Hier ging es um den weiter oben genannten § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr. Das höchste Strafgericht hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Angeklagte setzte sich gegen 21.45 Uhr an das Steuer seines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftwagens, ließ den Motor an und schaltete das Abblendlicht ein, um zu seiner etwa 700 m entfernten Wohnung zu fahren. Er war zu diesem Zeitpunkt infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig. Er stellte dann, ohne dass sich der Wagen bewegt hatte, das Abblendlicht und den Motor ab, weil seine neben ihm sitzende Frau vorschlug, das Auto stehen zu lassen und zu Fuß zu gehen, und weil er einen entgegenkommenden Polizeistreifenwagen erblickte. Die Insassen des Streifenwagens hatten sowohl das Anschalten des Abblendlichts als auch dessen Abschalten bemerkt. Dies veranlasste sie, das Fahrzeug und dessen Insassen zu kontrollieren. Als sie den Streifenwagen in Höhe des Kraftwagens des Angeklagten zum Halten brachten, lief der Motor dieses Fahrzeuges noch. Den Polizeibeamten erklärte der Angeklagte, er habe den Wagen, der schon einmal aufgebrochen worden sei, nicht dort stehen lassen wollen; außerdem sei seine Frau nicht gut zu Fuß. Die dem Angeklagten eine halbe Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,37 Promille. Der Strafrichter sah in dem Verhalten des Angeklagten eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB mit der Begründung, dass es zum Führen eines Fahrzeuges genüge, dass der Fahrzeugführer es durch Anlassen des Motors in Betrieb nehme in der Absicht, alsbald wegzufahren. Der Angeklagte führte aus, dass er das Fahrzeug nicht führte, weil es noch nicht rollte. So sah es auch das OLG Celle. Da es zuvor aber einige andere Obergerichte gab, die eine andere Meinung hatten, musste der BGH entscheiden. Dieser führte u.a. aus:
" … Der Senat hat hierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6 = NJW 1962, 2069), dass Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 (8/9) = NJW 1962, 2069). Auch zum Begriff des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 24 StVG a.F. = § 21 StVG) hat der Senat entschieden, dass es auf den "Bewegungsvorgang" ankomme (BGHSt 13, 226) oder das "Abrollenlassen" eines Kfz (BGHSt 14, 185 = NJW 1960, 1211), wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt."
In der Tat verleiht die dynamische Komponente dem Begriff des "Führens" ihre entscheidende Prägung. Das ergibt schon der Sinn des Wortes. Das Wort "führen" ist, wie bereits das AG Freiburg (NJW 1986, 3151 (3152) = StVE § 316 StGB Nr. 73a) ausgeführt hat, abgeleitet von "fahren" und hat als solches den eigentlichen Sinn von "in Bewegung setzen", "fahren machen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1983, S. 442). In seiner transitiven Form hat es die Bedeutung "mittelst eines … Fahrzeuges … fortkommen machen" und kann hier für das Wort "fahren" stehen (Grimm, Deutsches Wörterbuch, 4. Bd., 1. Abt. 1. Hälfte, Leipzig 1878, Sp. 432, 440, 442). Bereits nach dem Sprachgebrauch kann etwas Statisches nicht geführt werden.
Auch die zweckorientierte Auslegung der Vorschrift führt dazu, dass von dem Begriff des "Führens" nur Bewegungsvorgänge im Verkehr erfasst sein sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bestimmung der abstrakten Gefahr entgegenwirken, die dem Verkehr daraus erwächst, dass der Fahrzeugführer infolge der genannten Mängel sein Fahrzeug nicht zu beherrschen vermag. Durch ein stehendes Fahrzeug, das der Beherrschung durch den Fahrzeugführer nicht bedarf, tritt eine Gefährdung des Straßenverkehrs indessen nicht ein … “
Von dieser Definition ausgehend nennt der BGH drei wesentliche Bereiche. Er stellt fest, dass das Fahrzeug rollen muss. Hier dürfte es keine Probleme bezogen auf das autonome Fahren geben. Auch dort rollt das Fahrzeug. Wichtig sind die beiden weiteren Aspekte. Der BGH verlangt vom Fahrzeugführer, dass er, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil l...