" … 1. Ein Anspruch in Höhe der Hauptforderung aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag über den ausgeurteilten Betrag hinaus ist nicht gegeben."

a) Die Feststellungen des LG bezüglich der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten und der Mehrwertsteuer für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür werden nicht angegriffen. Dass vom LG getroffene Ergebnis ist auch ohnedies nicht zu beanstanden. …

b) Auch die Feststellungen des LG bezüglich der mittleren und rechten Terrassentür halten einer Überprüfung im Ergebnis stand.

aa) Zwar liegt kein Schönheitsschaden i.S.d. § 27 Nr. 1 lit. b. S. 2 VHB vor, da bereits von der Bekl. nicht behauptet wird, dass dem Kl. eine Nutzung der beiden Türen gänzlich ohne Reparatur zumutbar gewesen sei. Dennoch handelt es sich letztlich allenfalls um einen – wenn auch nicht bedingungsgemäßen – Schönheitsschaden, da die Gebrauchsfähigkeit der Türen nicht beeinträchtigt ist (vgl. zum allgemeinen Begriff des Schönheitsschadens Johannsen, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13 VGB 2008/2010 Rn 6; Gierscheck, in: Dietz/Fischer/Gierscheck, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl. 2015, A § 13 Rn 45 ff.).

Die Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Türen hat der Sachverständige eindeutig klargestellt. Sie wird vom Kl. mit seiner Berufung nicht konkret angegriffen. Auch wenn das zusätzliche Schließstück am Rahmen ohne Gegenstück in der Tür keine Sicherungsfunktion aufweist, ist der Sicherheitsstand der Gesamttür – wie der Sachverständig klargestellt hat – nicht geringer als vor dem versuchten Einbruch. Sonstige Beeinträchtigungen der Gebrauchsfähigkeit der Türen sind weder vorgetragen noch ersichtlich, sondern im Gegenteil vom Sachverständigen ausgeschlossen worden.

bb) Die Frage, ob dem VN einer Hausratversicherung … bei einem derartigen Schaden ein Anspruch auf Ersatz der Erstattung der Reparaturkosten oder nicht und ggf. nur ein Anspruch wegen Wertminderung zusteht, entzieht sich allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben … und ist eine Frage des Einzelfalls. …

Hierbei kommt es auch darauf an, ob der VN bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handelte, dessen Ersatz der VR nicht schuldet (vgl. insoweit OLG Saarbrücken VersR 2011, 489 = r+s 2011, 477; OLG Düsseldorf VersR 2007, 943 = r+s 2007, 200 … ). Bei bloßen optischen Beeinträchtigungen kann hierbei dem Funktionszweck der beschädigten Sache sowie der Art, Größe und örtlichen Lage der Schadenstelle Bedeutung zukommen und der bisherige Zustand der betroffenen Sache zu berücksichtigen sein. … Indes sind für den Entschädigungsanspruch des VN nicht insgesamt die (gesetzlichen) Maßstäbe anzuwenden, die im Haftpflichtrecht für die Begrenzung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten (vgl. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB) gelten.

Denn Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. … Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. …

Der durchschnittliche VN entnimmt der Klausel zur Entschädigungsberechnung, mit der der VR Ersatz der “notwendigen’ Reparaturkosten verspricht, zunächst eine Begrenzung auf die Erforderlichkeit der Kosten zur Schadenbeseitigung. Darüber hinaus wird er eine Notwendigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der – vollständigen – Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine – solche – Schadenbeseitigung vornehmen würde, verneinen. Darin erschöpft sich aber die Erwartung, die der VN mit dem Begriff der “Notwendigkeit’ billigerweise an das zugesagte Leistungsversprechen des VR stellt.

Die instanzgerichtliche Rspr. hat eine solche Begrenzung etwa in Fallgestaltungen angenommen, in denen durch das versicherte Ereignis weder die Gebrauchsfähigkeit der Sache noch ihr Verkaufswert gemindert sind, etwa weil das Schadenbild schon aufgrund seiner Lage dem äußeren Wahrnehmungsbereich des durchschnittlichen Betrachters entzogen ist (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14.3.2012, 2 O 62/10, juris; AG München VersR 2000, 581 = r+s 2000, 384; VG Sigmaringen r+s 1988, 114).

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kl. bei Abwägung aller Umstände weder für die rechte mit dem zusätzlichen Schließstück versehene noch – erst recht – für die mittlere Terrassentür ohne zusätzliches Schließstück die Kosten des Austauschs...

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