"I. Das VG [VG Hannover, Beschl. v. 7.1.2016 – 15 B 6066/15] hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des ASt. vom 14.10.2015 – 15 A 5312/15 – hinsichtlich der Verfügungen zu Nrn. 1 und 2 des Bescheides des AG vom 14.9.2015 … wiederherzustellen. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung war durch diese Verfügungen zum einen festgestellt worden, dass die am 23.10.2014 ausgestellte tschechische EU-Fahrerlaubnis des ASt. (Klassen AM, B1 und B) ihn nicht berechtige, Kfz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zum anderen war dem ASt. aufgegeben worden, seinen tschechischen Führerschein vorzulegen und einen dort einzutragenden Vermerk über diese Nichtberechtigung zu dulden. Der Vermerk ist inzwischen eingetragen worden. …"
Das VG hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich beide Verfügungen auf der Grundlage des § 28 Abs. 4 S. 1 FeV bzw. des § 47 Abs. 2 S. 1 FeV als offensichtlich rechtmäßig erwiesen. Der ASt. sei gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, weil er zum Zeitpunkt ihrer Erteilung ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Ausreichende Informationen lägen in Gestalt von Ermittlungen der tschechischen Polizeidienstelle D. vom 27.5.2015 vor. Eine Mieterin habe gegenüber der tschechischen Polizei angegeben, dass unter der tschechischen Wohnadresse des ASt., einem Haus mit sechs Wohneinheiten, für das 38 deutsche Staatsangehörige gemeldet gewesen seien, nie deutsche Personen gewohnt hätten … Es sei nicht erforderlich, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat (Tschechische Republik) der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei. Vielmehr bildeten diese Informationen gleichsam nur den “Rahmen’, innerhalb dessen alle Umstände des Verfahrens, also auch die “inländischen’ (Umstände in Deutschland), berücksichtigt werden dürften. Der ASt. sei ununterbrochen mit Ehefrau und Tochter in der Bundesrepublik gemeldet … gewesen. Ein Getrenntleben sei nicht vorgetragen worden, persönliche und berufliche Bindungen in die Tschechische Republik seien nicht erkennbar. Eine ausreichende Erklärung für die Begründung eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes und tatsächlichen Aufenthalts habe er nicht abgegeben.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung führt der ASt. mit den Anträgen … Beschwerde. …
II. Die Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg …
Die dargelegten Beschwerdegründe des ASt., auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in den Anordnungssätzen zu 1.) und zu 2.) des Bescheides des AG vom 14.9.2015 getroffenen Verfügungen nicht.
Ausweislich der Begründung des Anordnungssatzes zu 3.) des Bescheides des AG vom 14.9.2015 trifft es nicht zu, dass der Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen zu 1.) und zu 2.) des Bescheides “zunächst allein mit der angenommenen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes’ begründet wurde. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es zudem nicht Voraussetzung, dass sie auf eine Gefahrenprognose gestützt wird, die an Vorfälle in der Zeit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 23.10.2014 anknüpft. Im Übrigen ist der ASt. bereits zweifach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft … und wurde am 4.3.2013 in einem dieser Fälle ein Ausweisdokument (alter deutscher Führerschein, rosa) bei ihm beschlagnahmt, das – wie derzeit sein tschechischer Führerschein – den Rechtsschein einer gültigen Fahrerlaubnis erzeugte und von ihm selbst vorgelegt worden war. … Von daher liegt es auf der Hand, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine erhöhte Gefahr besteht, er werde gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verstoßen, und zwar nunmehr unter Verwendung seines tschechischen Führerscheins als scheinbares Nachweisdokument über eine auch im Bundesgebiet gültige Fahrerlaubnis.
Zu Unrecht beruft sich der ASt. auf die Rspr. des OVG NRW (Beschl. v. 9.12.2014 – 16 A 2608/10, NWVBl 2015, 229, hier zitiert nach juris) für seine Rechtsauffassung, dass im Rahmen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV keine “Gesamtschau’ sowohl auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen als auch auf die inländischen Erkenntnisse stattfinden dürfe. Denn diese Rspr. betrifft den Fall, dass praktisch nur inländische Erkenntnisse zu der wahrscheinlichen Annahme eines Wohnsitzverstoßes führen, weil keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaates vorliegen, aus denen sich auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses schließen lässt, sondern von dort nur vage Verdachtsmomente herrühren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 9.12.2014 – 16 A 2608/10, juris, Rn 29 und 37). So liegt es hier jedoch nicht. Insb. trifft es nicht ...