1. Der Erlass einer Fahrtenbuchanordnung setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt dabei nicht. Auch für die im Einzelfall angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt es wesentlich auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes an.

2. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur FeV niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1.5.2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

3. Die Straßenverkehrsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage grds. an der vom Verordnungsgeber in der Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet.

4. Die Verwaltungspraxis bewegt sich im Bereich zulässiger Typisierung, wenn sie sich bei derart häufig auftretenden Vorgängen an einfach handhabbaren Kriterien ausrichtet. Ausgehend davon ist die Verwaltungspraxis als verhältnismäßig anzusehen, bei mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten zu erlassen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG NRW, Beschl. v. 13.1.2016 – 8 A 1217/15

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