"I. Der gem. § 346 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist eingegangene Antrag des Betr. auf Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht gegen den Beschluss des AG, mit welchem das AG die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG des AG als unzulässig verworfen hat, erweist sich aus den von der GenStA in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen als begründet. Denn das AG hat über die Rechtsbeschwerde verfrüht, nämlich entgegen § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 342 Abs. 2 S. 2 StPO vor rechtskräftiger Versagung des ebenfalls beantragten Gesuchs um Wiedereinsetzung des Betr. nach § 74 Abs. 4 OWiG entschieden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 342 Rn 2; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 342 Rn 6; KK/Senge, OWiG, 4. Aufl., § 79 Rn 145; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rn 49; schon BayObLG NJW 1972, 1724; BayObLG DAR 1984, 246; OLG Düsseldorf VRS 96 [1999], 27 und OLG Düsseldorf NJW 1988, 1681; siehe auch OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 373 und OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2007 – 2 Ss 385/07 [bei juris]). Die insoweit maßgebliche versagende Beschwerdeentscheidung des LG, bis zu der eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgesetzt war, erging erst später."
II. Demgegenüber erweist sich die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG zwar statthafte Rechtsbeschwerde des Betr. bereits als unzulässig, weil das jedenfalls sinngemäß (§§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO) im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs in zulässiger Weise mit der Sachrüge begründete und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel entgegen der dortigen ausdrücklichen Ankündigung des Betr. (“innerhalb von 4 Wochen durch persönliche Vorsprache zu Protokoll’) nicht innerhalb der Monatsfrist (zur Berechnung der Monatsfrist im Falle eines Abwesenheitsurteils vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 10.5.2007 – 3 Ss OWi 1532/06 = VRR 2007, 354 [Gieg] m.w.N.). formgerecht begründet worden ist. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde ist nicht nur, dass das Rechtsmittel rechtzeitig bei Gericht eingelegt wird. Vielmehr musste der Betr. außerdem innerhalb der Begründungsfrist entweder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG erklären, in welchem Umfang er das Verwerfungsurteil angreift und seine Aufhebung beantragt, sowie diesen Antrag begründen (§§ 344, 345 Abs. 1, 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG). Dies ist hier jedoch nicht geschehen, obwohl der Betr. hierüber ausdrücklich mit Zustellung des Verwerfungsurteils unter Mitübersendung des einschlägigen Belehrungsformblattes belehrt wurde. Damit verbleibt es bei dem Verwerfungsurteil des AG. Eine sachliche Überprüfung der Entscheidung ist dem Senat von Rechts wegen verwehrt. … “
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Georg Gieg, Bamberg
zfs 6/2016, S. 350 - 351