" … 1. Der Bekl. kann vorliegend keine Verletzung ihrer aus der vormaligen Bautätigkeit resultierenden Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden."
a. Zwar war die Bekl., die den Gehweg öffnete und anschließend mit Splitt in der oben beschriebenen Weise verschloss, gehalten, hiervon ausgehende Gefahren auszuschließen bzw. zu minimieren. Jedoch gilt es vorliegend zu beachten, dass sich der Schadensfall auf einem innerörtlichen Gehweg ereignete. Im Fall von Straßen und Gehwegen wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1980 – III ZR 58/79, Rn 17, juris).
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Straße oder ein Gehweg schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Auch der Fußgänger muss bei Benutzung des Bürgersteigs mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen. So muss etwa der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Hauptstraße nicht völlig frei von Mängeln sein und verlangt die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht nicht, dass dieser keine Unebenheiten aufweise, da so weitgehende Anforderungen dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1966 – III ZR 132/65, Rn 18, juris).
Daher sind geringe Niveauunterschiede im Allgemeinen hinzunehmen. Jedoch kann ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied im Straßenbelag durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen. Bei geringen Höhenunterschieden darf mithin nicht allein auf die absolute Höhe des Unterschieds abgestellt werden; vielmehr ist die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit zu sehen und im Hinblick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1966 – III ZR 132/65, Rn 19, juris). Neben der Höhendifferenz sind daher ferner andere Umstände maßgebend, wie etwa die Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung und die Lage in einer Hauptgeschäftsstraße, in der erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeit der Fußgänger infolge der Verkehrsdichte und der Schaufensterauslagen abgelenkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1966 – III ZR 132/65, Rn 23, juris; OLG Hamm, Urt. v. 27.3.1992 – 9 U 204/01, NJW-RR 1992, S. 1442; OLG Oldenburg, Urt. v. 20.12.1985 – 6 U 72/85, NJW-RR 1986, S. 903; Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 E Rn 160).
b. Hiernach kann der Bekl. vorliegend keine Verletzung ihrer, durch die Bauarbeiten an der betreffenden Stelle begründeten Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.
aa. Zwar ist der Kl. zuzugeben, dass die Feststellung des LG Saarbrücken, wonach die “gesamte Fläche’ Unebenheiten aufweise, in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen wurde. Das LG Saarbrücken stellt zutreffend auf die aus den Lichtbildern ersichtlichen unterschiedlichen Beläge auf dem Bürgersteig ab. Hieraus auf Unebenheiten auf der gesamten Fläche zu schließen ist jedoch mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Die Kl. hatte erstinstanzlich vorgetragen, dass die anderen bearbeiteten Stellen des Bürgersteigs keine Unebenheiten aufweisen. Diesbezüglich hatte die Bekl. ausgeführt, dass für den gesamten Bürgersteig im Schadensbereich erkennbar sei, dass dort intensiv gearbeitet und der Bürgersteig geöffnet worden sei. Selbst wenn man dies als hinreichendes Bestreiten des klägerischen Vortrags ansieht und damit die Tatsachenfrage, ob der Bürgersteig Unebenheiten aufweist und wenn ja, welche, als streitig annimmt, hätte hierzu Beweis erhoben werden müssen. Die erstinstanzliche Feststellung, dass die gesamte Fläche Unebenheiten aufweise gründet sich damit auf eine unzureichende Tatsachenfeststellung.
bb. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Vielmehr kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil im Falle zutreffender Tatsachenfeststellung anders ausgefallen wäre. Zwar gilt es vorliegend zu beachten, dass die Verkehrssicherungspflicht der Bekl. nicht aus ihrer Eigentümerstellung über den Weg b...