Elektromobilität
Steuerbefreiung und Kaufprämie für Elektroautos
Die Bundesregierung hat am 18.5.2016 den Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Umsetzung der Kaufprämie für Elektroautos beschlossen. Danach wird für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge eine Kaufprämie von 4.000 EUR und für Plug-in-Hybride eine Kaufprämie von 3.000 EUR gewährt. Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000 EUR aufweisen. Die Kaufprämien werden jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und der Industrie finanziert. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel i.H.v. 600 Mio. EUR, längstens jedoch bis 2019. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Umsetzung der Kaufprämie wird über eine Förderrichtlinie realisiert. Zudem sollen neue Elektroautos ab der Erstzulassung 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMWi v. 18.5.2016; Artikel v. 18.5.2016 auf www.bundesregierung.de
Förderrichtlinie "Ladeinfrastruktur Elektrofahrzeuge in Deutschland"
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erarbeitet eine Förderrichtlinie "Landeinfrastruktur Elektrofahrzeuge in Deutschland". Bundesweit soll eine flächendeckende Infrastruktur mit 15.000 Ladesäulen entstehen. Für das Förderprogramm mit einer Laufzeit von 2017 bis 2020 werden insgesamt 300 Mio. EUR bereitgestellt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/2016 des BMVI v.18.5.2016
Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Zulässigkeit der Verwertung von "Dashcam"-Aufnahmen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.5.2016 – 4 Ss 543/15)
Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart v. 4.5.2016 (Az.: 4 Ss 543/15) darf bei der Verfolgung schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten in einem Bußgeldverfahren ein Video verwertet werden, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer "Dashcam" aufgenommen hat. Bei einer "Dashcam" handelt es sich um eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs, die während der Fahrt aufzeichnet. Im entschiedenen Fall hatte das AG Reutlingen den Betroffenen wegen des fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Ampel zu einer Geldbuße von 200 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das OLG ließ offen, ob und inwieweit die Nutzung einer "Dashcam" durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b BDSG verstoße. Jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 S. 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Aus einem möglichen Verstoß gegen § 6b BDSG folge nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Vielmehr sei im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsteilnehmern in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei jedoch gering. Bei der Abwägung sei auch die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen müsse bereits bei der Verfahrenseinleitung durch die Bußgeldbehörde geprüft werden. Nach dem Opportunitätsgrundsatz (§ 47 OWiG) stehe es den Bußgeldbehörden frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels "Dashcam" beruhendes Verfahren einzustellen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 18.5.2016
Fahrerlaubnisrecht
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Gutachten (VG Trier, Beschl. v. 9.5.2016 – 1 L 1375/16.TR)
Das VG Trier hat am 9.5.2016 (Az.: 1 L 1375/16.TR) entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen hat, wenn bei einem Fahrerlaubnisteilnehmer Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, auch wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der Betroffene war mit einem BAK-Wert von ca. 2,5 Promille aufgefallen, als er im Stadtgebiet von einem fremden Fahrrad Reifen abmontierte und sich auf seinem weiteren Weg durch die Stadt "äußerst aggressiv" zeigte, indem er ständig mit den Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen eintrat.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2016 des VG Trier v. 9.5.2016
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 6/2016, S. 302