Die Kl. verlangt von dem im Jahre 1955 geborenen Bekl. die teilweise Rückgewähr einer bereits ausgereichten Invaliditätsleistung. Der Anspruchsgegner erlitt am 10. und 22.8.2008 im Freizeitbereich Unfälle, bei denen jeweils seine rechte Hand verletzt wurde. Die Anspruchstellerin zahlte ihm daraufhin, gestützt auf das von ihr eingeholte unfallchirurgische Gutachten des Dr. H, zunächst 10.850 EUR und später, ausgehend von dem am 2.3.2009 erstellten Zusatzgutachten desselben medizinischen Sachverständigen, das einen Dauerschaden im Bereich der rechten Hand im Umfange von ½ bejaht, weitere 23.250 EUR. Mit Schreiben v. 5.9.2009 beantragte der Bekl. eine Neubemessung der Invalidität. In ihrer Antwort vom 7.9.2009 versprach ihm die Kl., ein Jahr nach der seinerzeit jüngsten Begutachtung einen neuen Gutachtenauftrag zu erteilen, und wies zugleich darauf hin, dass die bisher erbrachten Leistungen nun als Vorschuss zu sehen seien, der unter dem Recht der Rückforderung stehe. Das dann in Auftrag gegebene unfallchirurgische Gutachten des Dr. K vom 10.3.2010 kam zu dem Ergebnis, es bestehe (nur) eine dauerhafte Beeinträchtigung des rechten Zeigefingers von 5/10 und des rechten Mittelfingers von 7/10; bei Letzterem sei eine Vorbeeinträchtigung von 1/10 zu berücksichtigen. Die Kl. bestimmte daraufhin den unfallbedingten Grad der Gesamtinvalidität mit 8 %, was 9.920 EUR entspricht, und forderte die Rückzahlung der weiteren 24.180 EUR (10.850 EUR + 23.250 EUR – 9.920 EUR).

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