Nachdem die Verweisungspraxis der Versicherer im fiktiven Haftpflichtschadensfall in klar definierten Grenzen BGH-Rechtsprechung geworden ist, nimmt die Einflussnahme der Prüfdienstleister und Versicherer auf dem technischen Reparaturweg derzeit stark zu. Abgesehen davon, dass die Kürzungen in den weit überwiegenden Fällen geschehen, ohne dass die Prüfungsdienstleister das beschädigte Fahrzeug überhaupt gesehen haben, werden oftmals auch nur geringfügige Rechnungsbestandteile wie Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Richtwinkelsatzkosten, Kosten für Beilackierung, Entsorgungskosten von Altteilen o.ä. gnadenlos gestrichen.
Dabei wird in der Schlacht um einzelne Rechnungspositionen vergessen, dass nach einem Kernsatz der BGH-Judikatur die Vorlage einer Reparaturrechnung ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten darstellt (BGH NJW 1989, 3009). Denn als Schadenersatz erforderlich sind nach § 249 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Dabei darf sich der Geschädigte im Rahmen des Reparaturweges grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben in dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen verlassen (BGH NJW 1972, 1800). Sofern dem Geschädigten dann vorgehalten wird, die aus der Reparaturrechnung gekürzten Positionen seien eben nicht erforderlich, muss der Haftpflichtversicherer akzeptieren, dass dann das Werkstattrisiko grundsätzlich zu seinen Lasten geht. Im Übrigen genügt ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadenbehebung grundsätzlich nicht, um die geltend gemachte Schadenhöhe in Frage zu stellen. Wurden daher Reparaturarbeiten vorgenommen, die in technischer Hinsicht nach § 249 BGB ggf. nicht erforderlich waren, so gehen diese Prognosefehler des Sachverständigen bzw. der Reparaturwerkstatt zu Lasten des Schädigers (Prognoserisiko), da der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und der Schädiger die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes schuldet, so dass Prognosefehler ihn selbst treffen. Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten dadurch anfallen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt mit überhöhten Sätzen, unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet hat (Werkstattrisiko), trägt grundsätzlich der Schädiger (BGH NJW 1975, 160), es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden. Erforderlichenfalls kann sich der Schädiger etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten lassen, ohne eigene Sachkunde jedoch hat ein Geschädigter in Bezug auf das Werkstattgeschehen nur begrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (BGH NJW 1975, 160).
Mit diesen Argumenten lohnt es sich daher, gegen jede Kürzung vorzugehen.