1. Mit der Zulassung eines Geschwindigkeitsmessgerätes erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insb. zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung.

2. Für die Messrichtigkeit stellt es keinerlei Problem dar, wenn Rohmessdaten eingehen, deren Ortskoordinate außerhalb des Messbereiches liegt.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.4.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 18/17

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