Am 1.7.2017 tritt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögenabschöpfung v. 13.4.2017 in Kraft (BGBl I. S. 872). Mit dem Gesetz wird das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu geordnet. Der Begriff des "Verfalls" wird in Anlehnung an den im EU-Recht üblichen Terminus ("confiscation") durch den Begriff der "Einziehung" (von Taterträgen) ersetzt. Ansprüche von Tatgeschädigten sollen grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt werden. Ist der aus der Tat erlangte Gegenstand noch vorhanden, wird er im Urteil eingezogen und an den Geschädigten zurückübertragen. Andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des ursprünglich erlangten Gegenstandes entspricht. Die Rückgewinnungshilfe und der staatliche Auffangrechtserwerb werden abgeschafft. Zeitraubende zivilrechtliche Fragen sollen sich künftig nicht mehr stellen. Als weitere Erleichterung ist u.a. vorgesehen, dass die Entscheidung über die Vermögenseinziehung von der Hauptsache (Schuld- und Straffrage) abgetrennt werden kann. Hiermit soll das Instrument der Vermögensabschöpfung insbesondere bei Haftsachen gestärkt werden, die beschleunigt bearbeitet werden müssen.

Quelle: BR-Drucks 481/16

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