Soweit Sachverständige ihre eigenen Kosten aufgrund einer Abtretung unmittelbar geltend machen, müssen sie "konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen".[13] Sie können sich nicht (mehr) darauf berufen, dass sie einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend machen, der als solcher ungeprüft zu regulieren sei. Auch die mit großer Fantasie zusammengestellten "Nebenkosten" sind Teil der Vertragserfüllung und werden im Regelfall bei Selbstzahlern nicht berechnet. Die schriftliche Niederlegung des Gutachtens, eine EDV-Abfrage oder die Anfertigung von Digitalfotos sind keine "Nebenkosten", sie sind vielmehr Bestandteil des Werkvertrags.

[13] BGH, VI ZR 491/15, zfs 2017, 23, 25.

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