[4] "… Das BG hat die höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht. Zwar entspreche der Qualitätsstandard der hier erforderlichen Reparatur in der Fachwerkstatt S demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Verweisung des Kl. auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Fachwerkstatt S sei für den Kl. aber im konkreten Fall unzumutbar. Nach der höchstrichterlichen Rspr. werde die Verweisung “insb.‘ dann als unzumutbar angesehen, wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen. Damit setze die Annahme der Unzumutbarkeit jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gem. Scheckheft und gelegentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in der markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sein müssten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Da es im vorliegenden Fall um die sach- und fachgerechte Beseitigung eines Unfallschadens gehe, komme es maßgeblich darauf an, wem der Geschädigte in der Vergangenheit sein Fahrzeug für Reparaturarbeiten an die Hand gegeben habe. Darauf, ob er zusätzlich auch die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen bei der markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, komme es nicht an; dies könne nicht mehr als Indizcharakter für den Rückschluss auf die (subjektive) Unzumutbarkeit der Verweisung haben. Anderenfalls führte schon ein einziger Ölwechsel, ein Radwechsel oder ein Wechsel der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt dazu, dass im Schadensfall eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt möglich wäre. Wenn ein Geschädigter – wie im vorliegenden Fall – durch die Vorlage von Rechnungen plausibel belege, dass er in der Vergangenheit zwar nicht die Inspektionen, dafür aber sämtliche Reparaturarbeiten im eigentlichen Sinne in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, stelle sich aus seiner für die Schadensberechnung maßgeblichen subjektiven Sicht eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt als unzumutbar dar."
[5] II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[6] 1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
[7] Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grds. die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rspr. des erkennenden Senats besteht dann i.d.R. ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien‘ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurt. v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861, Rn 9 f.; v. 15.7.2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236, Rn 8; v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214, Rn 9; v. 14.5.2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817, Rn 8; v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09, DAR 2010, 577, Rn 6 f.; v. 22.6.2010 – VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727, Rn 6 f.; jeweils m.w.N.).
[8] Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien‘ Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, “scheckheftgepflegt‘ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markenge...