" … Die Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung von 6.130,18 EUR."
1. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Bekl. aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ist gem. § 426 Abs. 2 BGB auf die Kl. übergegangen, weil diese den Gläubiger befriedigt hat, ohne im Innenverhältnis zu ihrem VN hierzu verpflichtet gewesen zu sein, § 116 Abs. 1 S. 2 VVG. Die Kl. war zur Zeit des Unfalls vom 5.4.2014 im Verhältnis zum Bekl. gem. § 38 Abs. 2 VVG sowie Abschnitt C.2.3 der AKB 2008 von der Leistung frei, weil der Bekl. innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung vom 9.3.2014 den fälligen Beitrag nicht geleistet hat.
2. Die Nachforderung von 968,21 EUR (für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung) gem. dem Nachtrag zum Versicherungsvertrag vom 27.1.2014 hat die Kl. zu Recht gestellt.
a) Entgegen der Meinung der Berufung kann sich der Bekl. hinsichtlich der neuen Police nicht auf § 5 Abs. 2 VVG berufen. § 5 VVG gilt zwar für jede Art von Versicherungsurkunde, auch für Nachträge. Unanwendbar sind § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VVG hingegen, wenn der VR ohne Vertragsänderungsantrag des VN einen – gegenüber der Originalpolice geänderten – Versicherungsschein zu einem bestehenden Vertrag übersendet (Prölss/Martin/Rudy, VVG, 29. Aufl. 2015, VVG § 5 Rn 1). Denn in diesem Fall liegt kein Abweichen des Versicherungsscheins vom Antrag des VN vor; vielmehr wird der bereits erteilte Versicherungsschein vom VR von sich aus geändert, weil die in der Originalpolice vereinbarte Bedingung nicht eingetreten ist.
b) Die Voraussetzungen für die Änderung des Versicherungsvertrags gem. Nachtrag vom 27.1.2014 hat das LG zu Recht bejaht. Die Bedingung aus dem *-Zusatz im Versicherungsschein vom 11.6.2013 ist nicht eingetreten, weil die andere Versicherung den vom Bekl. behaupteten Beitragssatz von 26 % – SF 21 – in der Haftpflichtversicherung nicht bestätigt hat; vielmehr hat die Versicherung zweimal mitgeteilt, dass ein Vorversicherungsvertrag bei ihr ungekündigt fortbesteht. …
c) Die Bedingung aus dem *-Zusatz im Versicherungsschein vom 11.6.2013 wurde wirksam vereinbart.
aa) Allerdings weicht der Versicherungsschein hinsichtlich des *-Zusatzes vom Versicherungsantrag des Bekl. ab, der sich aus der 3. Seite des (elektronischen) Beratungsprotokolls zur Kfz-Versicherung von Check24 vom 3.6.2013 ergibt. Der Bekl. hat den “DA Direkt Mein Tarif Basis‘ der Kl. mit einer Schadensfreiheitsklasse SF 21 sowohl für Haftpflicht als auch für Vollkasko gewählt. Das Beratungsprotokoll enthält zwar einen Hinweis, hinsichtlich der Tarifdetails und der genauen Ausgestaltung des Leistungsumfanges unbedingt die Versicherungsbedingungen des ausgewählten Tarifs zu beachten, jedoch keinen dem *-Hinweis im Versicherungsschein entsprechenden Hinweis auf einen Vorbehalt der Bestätigung durch den Vorversicherer. Ein solcher ist auch dem darauf von der Kl. mit Schreiben vom 3.6.2013 abgegebenen Angebot, mit dem zugleich die Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle übersandt wurde, nicht zu entnehmen, auch wenn es heißt: “Der Betrag ist nach Ihren Angaben berechnet und gültig bis zum 3.9.2013, wenn bis zu diesem Datum der Vertragsabschluss zustande kommt.‘
bb) In der Erwiderung auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Bekl. mit Schriftsatz v. 14.9.2016 erstmals unter Bezug auf ein Urteil des AG Solingen zfs 2013, 512 die Ansicht vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 5 VVG auch bei dem Abschluss einer Kraftfahrt-Versicherung für die Mitteilung des VR eröffnet sei, dass die Einstufung in die SF-Klasse (entgegen dem Antrag) unter Vorbehalt erfolgt, mit der Folge, dass der Vertrag in Ermangelung eines auffälligen Hinweises auf die Abweichung vom Antrag als mit dem Inhalt des Antrags – also ohne Vorbehalt – geschlossen anzusehen sei (§ 5 Abs. 2, 3 VVG). Eine nähere Begründung ist dem Urteil des AG Solingen, das bei Prölss/Martin/Rudy, VVG, 29. Aufl. 2015, § 5 Rn 5 zustimmend zitiert wird, nicht zu entnehmen. Der Senat zweifelt an der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 VVG, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Einstufung des VN in einen Schadensfreiheitsrabatt allein auf den Angaben beruht, die er bei der elektronischen Anfrage über einen Versicherungsmakler macht. In einem solchen Fall erscheint es als Selbstverständlichkeit, dass der VR sein Angebot zum Vertragsschluss unter der Bedingung macht, dass die Richtigkeit der Angaben durch eine Bestätigung des Vorversicherers nachgewiesen wird. Der Zweck des § 5 VVG – zu verhindern, dass der VN möglicherweise unerkannt ohne Versicherungsschutz bleibt (Prölss/Martin/Rudy, VVG § 5 Rn 1) – erfordert es nicht, den VR mangels eines deutlichen Hinweises an der in der Police gegebenen Einstufung in einen Schadensfreiheitsrabatt festzuhalten, wenn diese ohne vorherige Nachprüfung allein aufgrund der Angaben des VN erfolgt ist.
cc) Eine Entscheidung dieser Frage ist jedoch nicht erforderlich. Nach Auffassung des Senats kann sich der VN jedenfalls dann nicht auf das Fehlen eines deutlichen Hinweises beruf...