"Die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urt. des AG Kusel v. 9.6.2016 wird auf Kosten des Betr. als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urt. aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betr. benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO)."
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Betr. dringt mit seiner Verfahrensrüge, das AG habe seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten verwertet, obwohl er nicht über seine Rechte als Beschuldigter oder Betr. belehrt worden sei, nicht durch.
Dabei kann offen bleiben, ob die Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben worden ist. Eine Verfahrensrüge bedarf gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO der Begründung. Zur Begründung der hier erhobenen Verfahrensrüge muss vorgetragen werden, dass eine Belehrung unterblieben ist und dass – bei Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung – einer Verwertung der Aussage des Vernehmungsbeamten bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen worden ist. Der Widerspruch muss danach spätestens in der Erklärung enthalten sein, die der Betr. oder sein Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der ohne Belehrung gemachten Aussage bezieht (BGHSt 38, 214, 226). Zum Zeitpunkt des Widerspruchs wird in der Beschwerdebegründung lediglich angegeben, der Verwertung sei “nach der Aussage der Zeugen‘ (gemeint sind die beiden Vernehmungsbeamten) widersprochen worden. Dies dürfte zur Darlegung, dass der Widerspruch rechtzeitig erfolgt ist, nicht ausreichen.
Dies kann jedoch genauso dahinstehen wie die Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO auch im Bußgeldverfahren ein Verwertungsverbot begründet (vgl. dazu Göhler, OWiG, § 55 Rn 9). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Ob der Polizeibeamte die Belehrung erteilt hat, muss das Rechtsbeschwerdegericht – wie auch der Bußgeldrichter – im Freibeweisverfahren klären (zur Revision: BGH NStZ 1997, 609, 610). Diese Klärung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Belehrung versäumt worden ist (BGHSt 38, 214, 224). Lässt sich nicht klären, ob die Belehrung erteilt worden ist oder nicht, ist der Inhalt der Vernehmung verwertbar (BGH a.a.O.).
Der notwendige Anhaltspunkt dafür, dass die Belehrung nicht rechtszeitig erfolgt ist, ergibt hier sich aus der Einlassung des Betr., er sei erst auf der Polizeidienststelle belehrt worden. Für die Richtigkeit dieser Einlassung könnte der von dem Zeugen PK … erstellte Polizeibericht v. 19.9.2015 sprechen. Dort wird die Belehrung des Betr. nämlich erst nach der Darstellung des mit ihm und seinem Begleiter auf dem Schrottplatz des … geführten Gesprächs erwähnt. Erst in einem Vermerk v. 29.9.2015 hat der Zeuge dann niedergelegt, dass der Betr. bereits über sein Schweigerecht belehrt worden sei, als er an dem bezeichneten Ort angetroffen wurde.
In der Hauptverhandlung hat der Zeuge … , der den Betr. begleitet hat, ausweislich des Protokolls angegeben, sie seien beide von den Polizeibeamten nicht belehrt worden. Der Zeuge PK … hat laut Protokoll bekundet, bereits nach der Feststellung der Personalien die beiden angetroffenen Personen belehrt zu haben und den Betr. danach noch mehrfach. Der Zeuge PK … hat nach dem Protokoll die Aussage seines Kollegen hinsichtlich der Belehrung vor Ort bestätigt, allerdings gemeint, diese sei erst im Verlauf des Gesprächs erfolgt. Der Verteidigung ist zuzugestehen, dass ein Anlass für eine Belehrung des Betr. unmittelbar nach Feststellung seiner Personalien objektiv nicht erkennbar ist. Auch ist die mehrfache Belehrung eines Beschuldigten unüblich. Daraus lässt sich aber unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen … allenfalls ableiten, dass der Zeitpunkt, zu dem der Zeuge … den Betr. (erstmals) belehrt hat, nicht eindeutig geklärt ist. Damit sind die Angaben des Betr. verwertbar.
Die Schlussfolgerung des Bußgeldrichters, aus den Äußerungen des Betr. und dem Umstand, dass er den Fahrzeugschlüssel mitgeführt habe, ergebe sich, dass er das Fahrzeug in der Nacht geführt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem der Richter der Aussage des Zeugen … , eine Frau namens … habe das Auto gefahren, mit einer nachvollziehbaren Begründung keinen Glauben geschenkt hat.“
zfs 6/2017, S. 351 - 352