Während die ersten beiden Fragen üblicherweise vom medizinischen Sachverständigen oder behandelnden Arzt relativ kompetent beantwortet werden können, kann die dritte Frage nicht ausschließlich von einem Mediziner beantwortet werden. Subjektive Beschwerden wie Schmerzen (aber auch Schwindel, Übelkeit oder Ohrgeräusche etc.) entziehen sich auch einer ärztlichen Objektivierung.

Das Ausmaß der subjektiven Beschwerden kann daher auch von einem behandelnden oder begutachtenden Arzt nicht eindeutig erfasst werden. Art und Umfang subjektiver Beschwerden lassen sich lediglich durch Befragung der betroffenen Person in Erfahrung bringen. In einem Rechtsstreit bedeutet dies, dass letztlich eine Bewertung einer Zeugen-/Parteienaussage stattfinden muss. Diese Bewertung kann ein Mediziner ohne juristische Unterstützung nicht vornehmen.

Darüber hinaus ist es aber auch eine sozialpolitische und juristische Fragestellung, welches Ausmaß an subjektiven Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit begründet und mit welchen Beschwerden die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit zumutbar ist. Im antiken Sparta galten sicherlich andere gesellschaftliche Normen als in der heutigen Bundesrepublik.

Die Beantwortung der dritten Frage ist daher im Endeffekt eine Frage an Sozialpolitiker und Juristen. Mediziner können in diesem Zusammenhang nur unterstützend tätig werden, indem sie aus medizinischer Sicht analysieren, inwieweit angegebene Beschwerden durch objektivierbare Befunde und durch allgemeine ärztliche Erfahrung im konkreten Fall plausibel erscheinen oder nicht.

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