Biela, Tomson – sie haben die Verantwortung für das Handbuch übernommen, Kröger und Mergner, alles Fachleute, haben die Neuauflage geschrieben. In 18 Kapiteln haben die Verfasser Haftung, Schadensumfang, Schadensminderung, übergegangene Ansprüche, Steuern, Vergleich, Kosten, Verjährung, Unfälle im Ausland oder mit Beteiligung von Ausländern, Verkehrsopferhilfe, Teilungs- und Regressverzichtsabkommen, Kfz-Haftpflichtversicherung und Rechtsdienstleistung minutiös und durchgehend aktualisiert überarbeitet. Im Anhang sind neue Kapitalisierungstabellen sowie die AKB 2008 und 2015 abgedruckt.
In zahlreichen Themenbereichen sind neue Urteile in die Darstellung eingegangen: Fahrstreifenwechsel, Anscheinsbeweis auf Parkplätzen, Stundenverrechnungssätze, Restwert, SV-Gebühren, Mietwagenkosten, Haushaltsführungsschäden, Quotenvorrecht, ersparte Aufwendungen, Familienprivileg, Bindungswirkung einer Entscheidung in Adhäsionsverfahren, Klägergerichtsstand oder Obliegenheiten, um nur einige Punkte herauszugreifen. Sehr ausführlich haben die Verfasser die Haftung bei einem Arbeitsunfall (§§ 104–106 SGB XII), die Straßenverkehrssicherungspflicht, die Mehrwertsteuer nebst Berechnungsbeispielen und den gesetzlichen Forderungsübergang erläutert. Sie haben auch das neue Hinterbliebenengeldgesetz angesprochen und klargestellt, dass hierdurch ein weitergehender Anspruch auf einen Schockschaden nicht eingeschränkt worden ist. Kurzinformationen findet der Leser auch zur Schadensregulierung in wichtigen Reiseländern.
Zu manchen Ansichten der Verfasser kann man durchaus anderer Meinung sein. Die in der Rechtsprechung noch anzutreffende Grenze bis zu 20 % einer Behinderung im Haushalt tendiert in der Praxis eher zu 10 %. Einen Zinsfuß von 5 % wird man zurzeit kaum ansetzen wollen. Wir haben schon seit längerem eine Niedrig-Zinsphase. Die Lebensversicherer bieten im Rahmen ihrer Alterssicherungsprodukte sehr viel geringere Garantiezinsen an. Warum sollte ein Geschädigter eine höhere Rendite herausschlagen? Ein Geschädigter muss entgegen einiger Judikatur vor Veräußerung nicht eine Woche warten, wenn der Versicherer ankündigt, selbst zum Restwert Angebote einzuholen. Die Sechs-Monatsfrist sollte auch bei fiktiver Abrechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung sein.
Das praxisorientierte Werk bleibt auch in der Neuauflage ein zuverlässiger Begleiter für alle Bearbeiter von Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden.
Autor: Ulrich Ziegert
RA und Notar a.D. Ulrich Ziegert, Lüneburg
zfs 6/2018, S. 314